Widerrufsinformation entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben
In dem Urteil vom 03. März 2017 - 14 O 18/16 - befasste sich das Landgericht Stuttgart mit einer Widerrufsinformation der Kreissparkasse Böblingen zu einem Immobiliendarlehensvertrag vom 11. November 2010. Das Landgericht Stuttgart stellt fest, dass die Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies wird damit begründet, dass der Klammerzusatz Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags und über die für die für die Sparkasse zuständige Aufsichtsbehörde „Pflichtangaben“ enthalte, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig seien. Dabei schließt sich das Gericht einem aktuellen BGH-Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15) - an, dessen schriftlicher Urteilsbegründung seit Anfang März vorliegt.
Kreditinstitute können sich auch nicht auf die Schutzwirkung des Musters berufen
„Die Urteile des Landgerichts Stuttgart bzw. des BGH lassen sich auf Widerrufsinformationen von Immobiliardarlehensverträgen aus Mitte 2010 bis Herbst 2011 aller Sparkassen im gesamten Bundesgebiet und zahlreiche Banken anwenden“, sagt Anwalt Hahn. Die Kreditinstitute können sich auch nicht erfolgreich auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Weil mit der Widerrufsinformation nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erfüllt sind, können betroffene Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge in der Regel noch wirksam widerrufen und rückabwickeln.
HAHN Rechtsanwälte bietet eine kostenfreie Erstprüfung an
„Auf die Sparkassen und zahlreiche Banken ist mittlerweile für die ab 2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehensverträge eine neue “Widerrufswelle„ zugekommen“, weiß Hahn. „Offensichtlich sind die Kreditinstitute dieses Mal zum Teil auch außergerichtlich vergleichsbereit“, verrät Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die den Widerruf ihrer auf den Abschluss eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und eine anschließende Rückabwicklung erwägen, eine kostenfreie Erstprüfung der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation und bei Wunsch anschließend eine qualifizierte Interessensvertretung durch ein erfahrenes und spezialisiertes Team an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance zeitnah nutzen“, meint Hahn abschließend.