Widerrufsjoker sticht weiter
Denn nur wenn die Bank alle für den jeweiligen Darlehensvertrag notwendigen Informationen in den Vertrag aufgenommen hat, beginnt die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen.
Dies geschah in der Vergangenheit freilich häufig nicht, was zahlreiche Verträge auch heute noch rückabwickelbar macht!
Gemäß § 492 Abs. 2 BGB muss der Darlehensvertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthalten.
Hierzu gehören u.a.
- Name und Anschrift des Darlehensnehmers
- Art des Darlehens
- Effektiver Jahreszins
- Nettodarlehensbetrag
- Sollzinssatz
- Vertragslaufzeit
- Betrag, Fälligkeit und Zahl der einzelnen Teilzahlungen
- alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifzierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Behebungen getätigt werden können sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können.
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts.
Widerruf ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Eine Vielzahl von Darlehensverträgen bundesdeutscher Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie Privatbanken enthalten diese Angaben nur unvollständig. Dies mit der Folge, dass der Vertrag seitens des Darlehensnehmers auch heute noch erfolgreich widerrufen werden kann. Dies ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt bundesweit Ihre Interessen gegenüber Banken.