Hier das Einfallstor für den erfolgreichen Widerruf gemäß dem LG Düsseldorf
In Tausenden von Darlehensverträgen bundesdeutscher Sparkassen sowie Volks- und Genossenschaftsbanken findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgende Klausel:
„... Abbedingung von § 193 BGB: Die Parteien bedingen die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer bestimmten Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispielsweise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten ...“
Irreführende Klausel
Diese Klausel ist nach der oben zitierten Rechtsprechung irreführend: Die Modalitäten der Fristberechnung müssen vom Darlehensgeber zwar nicht angegeben werden, wenn hierzu jedoch Angaben gemacht werden, müssen diese die Rechtslage zutreffend wiedergeben. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Bei der Berechnung der Widerrufsfrist ist § 193 BGB anwendbar. Es ist nicht zulässig, die Regelung des § 193 BGB in Bezug auf das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen abzubedingen.
Widerruf mit Vorteile
Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass der betroffene Darlehensnehmer ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem hoch verzinsten Darlehen aussteigen kann. Daneben hat der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf den bisher erbrachten Kapitaldienst. Der wirtschaftliche Gesamtvorteil des Widerrufs kann sich dabei auf einen mittleren fünfstelligen (!) Betrag summieren.
Darlehensnehmer sollten ihre Verträge prüfen lassen
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihren Darlehenswiderrufsfall bundesweit vorgerichtlich und, wo erforderlich, gerichtlich vor allen Land- und Oberlandesgerichten.