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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 04.07.2018

Immobilien­darlehen

Widerrufs­joker: Darlehens­nehmer von Sparkassen und Volks-/Genossenschafts­banken aufgepasst!

Widerruf eines Immobilien­darlehens wegen unzulässiger frist­verkürzender Klausel wirksam

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2017, 10 O 143/17) hat in einer aktuellen Entscheidung Tür und Tor für einen erfolgreichen Widerruf von Baudarlehen geöffnet. Ein erfolgreicher Darlehens­widerruf ermöglicht Darlehens­nehmern auch Jahre nach Vertrags­schluss, Ihr hoch verzinstes Baudarlehen ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung zu widerrufen und sich anderweitig zu Rekord­tiefst­zinsen auf Jahre hinweg zu refinanzieren.

Hier das Einfallstor für den erfolgreichen Widerruf gemäß dem LG Düsseldorf

In Tausenden von Darlehens­verträgen bundes­deutscher Sparkassen sowie Volks- und Genossenschafts­banken findet sich in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen nachfolgende Klausel:

„... Abbedingung von § 193 BGB: Die Parteien bedingen die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer bestimmten Frist eine Willens­erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungs­ort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispiels­weise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten ...“

Irreführende Klausel

Diese Klausel ist nach der oben zitierten Rechtsprechung irre­führend: Die Modalitäten der Frist­berechnung müssen vom Darlehens­geber zwar nicht angegeben werden, wenn hierzu jedoch Angaben gemacht werden, müssen diese die Rechtslage zutreffend wiedergeben. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Bei der Berechnung der Wider­rufs­frist ist § 193 BGB anwendbar. Es ist nicht zulässig, die Regelung des § 193 BGB in Bezug auf das Widerrufs­recht und dessen Rechts­folgen abzubedingen.

Widerruf mit Vorteile

Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass der betroffene Darlehens­nehmer ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung aus dem hoch verzinsten Darlehen aussteigen kann. Daneben hat der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungs­entschädigung in Höhe von 2,5 % über Basis­zinssatz der EZB auf den bisher erbrachten Kapital­dienst. Der wirtschaftliche Gesamt­vorteil des Widerrufs kann sich dabei auf einen mittleren fünfstelligen (!) Betrag summieren.

Darlehensnehmer sollten ihre Verträge prüfen lassen

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt Ihren Darlehens­widerrufs­fall bundesweit vorgerichtlich und, wo erforderlich, gerichtlich vor allen Land- und Ober­landes­gerichten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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