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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 24.10.2018

Darlehenswiderruf

Widerrufs­belehrung der Förde Sparkasse bei Darlehens­verträgen fehlerhaft

Anspruch auf Rückabwicklung wegen fehler­haften Vertrags­unterlagen

Das Oberlandes­gericht Schleswig hat mit Urteil vom 4. Oktober 2018 - 5 U 38/18 - erneut entschieden, dass die Vertrags­unterlagen der Förde Sparkasse zu Immobilien­darlehen die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Ähnlich hatte das Oberlandes­gericht bereits in einem Urteil vom 1. Dezember 2016 - 5 U 105/16 - gegen die Förde Sparkasse entschieden. Beide Urteile wurden von der Kanzlei Hahn Rechts­anwälte erstritten.

Die Richter des Ober­landes­gerichts legten sich auch in dem neuen Urteil gegen die Förde Sparkasse klar fest, dass die von der Sparkasse erteilte Widerrufs­belehrung dem Verbraucher sein Recht zum Widerruf nicht deutlich vor Augen führe.

Widerruf wegen fehlerhafter Vertragsunterlagen

Gegenstand des aktuellen Verfahrens war ein Immobilien­vertrag der Förde Sparkasse, der im Oktober 2008 abgeschlossen wurde. Die von HAHN Rechts­anwälte vertretene Klägerin hatte ihr Widerrufs­recht für das Immobilien­darlehen unter Berufung auf die fehler­haften Vertrags­unterlagen im Januar 2016 ausgeübt. Nachdem die Sparkasse die Rück­abwicklung des Vertrags zunächst abgelehnt hatte, erhob die Klägerin eine Klage auf Rück­abwicklung und bekam nun letzt­instanzlich Recht.

Widerruf ermöglicht vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrags

Das von der Klägerin ausgeübte Widerrufs­recht führt rechtlich zu einer vollständigen Rück­abwicklung des Darlehens­vertrags. Wirtschaftlich führt der Widerruf unter Berufung auf die fehler­haften Vertrags­unterlagen dazu, dass der Kunde aus einem Immobilien­darlehen früherer Jahre mit dementsprechend höherem Zinssatz aussteigen kann und seine Immobilie zu einem Soll­zinssatz in Höhe des derzeitigen Marktzins­niveaus umschulden kann.

Gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann zurückgefordert werden

Zum anderen führt ein erfolgreicher Widerruf wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass eine in der Vergangenheit für ein Immobilien­darlehen gezahlte Vor­fälligkeits­entschädigung von dem jeweiligen Kredit­institut zurück­gefordert werden kann.

Schwerwiegende Fehler auch in Vertragsunterlagen von 2010 bis 2016

„Wir haben auch in Vertrags­unterlagen von Immobiliar­darlehen aus dem Zeitraum vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 schwerwiegende Fehler gefunden, die Verbrauchern eine Widerrufs­möglichkeit eröffnen“, erklärt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechts­anwälte, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat. „Nach einer Gesetzes­änderung können weiterhin selbst Immobilien­darlehen noch widerrufen werden, die zwischen dem 2. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, wenn der Kunde das Immobilien­darlehen über einen Darlehens­vermittler abgeschlossen hat“, teilt Anwalt Peter Hahn weiter mit.

Nutzen Sie Ihre Chancen

„Verbraucher sollten ihre Chancen auf eine Rück­abwicklung ihrer Immobilien­darlehen aktuell noch nutzen“, meint Hahn. „Da die Vertrags­unterlagen der deutschen Sparkassen vom Sparkassen­verlag erstellt wurden, sind alle deutschen Sparkassen betroffen“, verrät Anwalt Peter Hahn abschließend.

Hahn Rechtsanwälte vertritt Darlehensnehmer bundesweit

Hahn Rechts­anwälte bietet derzeit allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren Immobilien­darlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln wollen, eine kostenfreie Erst­prüfung der Wider­rufs­information auf Fehler­haftigkeit an. „In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufs­fällen bundesweit bis jetzt allein 42 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten“, teilt Anwalt Peter Hahn mit. „So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet.“

Weitere Informationen finden Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

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