wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 20.03.2017

Nach­belehrungen

Widerruf von Lebens­versicherungen: Vorsicht bei Nach­belehrungen

Nach­belehrungen sollten das sog. ewige Widerrufs­recht beenden

Beim Abschluss von Lebens­versicherungen oder Renten­versicherungen wurden die Versicherungs­nehmer nicht immer ordnungs­gemäß über ihr Wider­spruchs­recht belehrt. Die Folge ist, dass diese Policen auch heute noch widerrufen werden können. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherungen schon vorzeitig gekündigt und die Verbraucher den Rück­kaufs­wert erhalten haben.

Nachbelehrung beendet Widerspruch wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung

Für den Verbraucher ist der Widerspruch in der Regel finanziell wesentlich lukrativer als die Kündigung der Lebens­versicherung oder Renten­versicherung. Denn nach einem erfolgreichen Widerspruch erhalten sie ihre geleisteten Prämien abzüglich eines Betrags für den gewährten Versicherungs­schutz zurück. Der Unterschied zum Rück­kaufs­wert kann je nach Höhe der Police schnell ein paar tausend Euro ausmachen. Im Umkehr­schluss ist der Widerspruch für die Versicherungs­unternehmen ein schlechtes Geschäft. Daher sind nun einige Versicherungs­unternehmen offenbar dazu übergegangen, Nach­belehrungen zu verschicken, damit der Widerruf der Lebens­versicherung aufgrund einer fehler­haften Wider­spruchs­belehrung nicht mehr möglich ist.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Für Verbraucher, die ihre Lebens- oder Renten­versicherung widerrufen möchten, ist nach dem Erhalt der Nachbelehrung Eile geboten. Denn durch die Nachbelehrung wird die in der Regel 14-tägige Wider­rufs­frist in Lauf gesetzt, voraus­gesetzt, dass die Nachbelehrung auch tatsächlich fehlerfrei ist.

Dass solche Nach­belehrungen überhaupt verschickt werden, zeigt aber auch, dass die Versicherungs­unternehmen tatsächlich fehlerhafte Widerrufs­belehrungen verwendet und dadurch das Tor zum Widerspruch auch Jahre nach Abschluss des Vertrags überhaupt erst weit aufgestoßen haben. Denn durch eine fehlerhafte Widerrufs­belehrung wurde die Wider­rufs­frist nie in Gang gesetzt. Die Konsequenz ist, dass die Verbraucher dann ein sog. ewiges Widerrufs­recht haben. Dies soll durch die Nach­belehrungen dann enden.

Verbraucher sollten Möglichkeiten des Widerspruchs prüfen lassen

Für Verbraucher, die aus unterschiedlichen Gründen aus ihrer Lebens- oder Renten­versicherung aussteigen möchten, kann es sich in jedem Fall lohnen, die Möglichkeit des Wider­spruchs prüfen zu lassen. Das gilt auch für Policen, die bereits vorzeitig beendet wurden.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3920

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3920
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!