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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 02.07.2018

Fremd­währungs­darlehen

Widerruf von Fremd­währungs­darlehen: Währungs­risiko kann von Bank zu tragen sein

Bank muss Risiko von Kurs­schwankungen eines Fremd­währungs­darlehens im Verhältnis zum Euro tragen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Mit Urteil vom 23.03.2018, Az. 2 28 O 160/16 hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass nach dem wirksamen Widerruf eines Fremd­währungs­darlehens (Schweizer Franken) der Darlehens­nehmer das Wechsel­kurs­risiko dann nicht zu tragen hat, wenn er von der Bank als Darlehens­auszahlung tatsächlich keine Schweizer Franken erhalten hat, sondern eine Auszahlung des Darlehens­betrages in Euro erfolgt ist. Der Darlehens­nehmer schuldet nach Widerruf dann auch nur die Rück­zahlung des erhaltenen Euro Betrages. Risiko von Kurs­schwankungen des Schweizer Franken im Verhältnis zum Euro verbleibt somit bei der Bank.

Ob vertraglich vereinbart worden ist, dass eine Rück­zahlung in Schweizer Franken erfolgen soll oder der Darlehens­nehmer das Währungs­risiko übernehmen soll, spielt nach Widerruf keine Rolle mehr. Richtiger­weise stellt das Landgericht allein darauf ab, was der Darlehens­nehmer erhalten hat. Hat er eine Auszahlung in Euro erhalten, muss er nach Widerruf auch nur den erhaltenen Euro-Betrag wieder zurück­zahlen.

Vertragliche Risikozuweisungen infolge des Widerrufs hinfällig

„Entgegen der Ansicht der Beklagten ist insoweit nicht auf den Gegenwert in Schweizer Franken abzustellen, obwohl es sich um Fremd­währungs­darlehen handelt, weil der Kläger tatsächlich Euro erhalten hat und nur dies entscheidend ist für die Rück­gewähr­pflicht des § 346 Abs.1 BGB. Dass der Kläger mit den streit­gegen­ständlichen Verträgen bewusst Wechselkurs­risiken übernommen hat, hat keine Relevanz, weil die vertraglichen Risiko­zuweisungen infolge des Widerrufs hinfällig geworden sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2015, 6 U 148/12, juris, Rn 70). Dem Kläger wurden die Darlehen in Euro ausbezahlt (vgl. die Konto­auszüge, Anlagen K XIV und XV, Bl.262 f d.A.), sodass der Erstattungs­anspruch der Beklagten nicht wie vertraglich vereinbart auf die Rück­zahlung in Schweizer Franken gerichtet ist, sondern auf die Rück­gewähr des tatsächlich in Euro ausbezahlten bzw. gutgeschriebenen Betrages.

Kläger erhielt keine Leistung in einer Fremdwährung

Dass für die jeweilige Gutschrift in Euro zunächst die Darlehens­valuta in Schweizer Franken in Euro konvertiert werden musste, vermag nichts daran zu ändern, dass der Kläger nie eine Leistung in Schweizer Franken im Sinne von § 346 Abs.1 BGB empfangen hat (a.A. für einen ähnlichen Sachverhalt: LG Ravensburg, Urteil vom 22.11.2016, 2 O 41/16 , juris, Rn 38, das davon ausgeht, dass es sich bei einem für eine Gutschrift auf ein EUR-Konto erforderlichen Umtausch des CHF-Betrages um ein rechtlich selbstständiges Geschäft handele, das mit dem Darlehens­vertrag keine Einheit bilde).“

OLG München zur Rückzahlung bei Fremdwährungsdarlehen nach Widerruf

In einem von der Kanzlei ARES Rechts­anwälte geführten Berufungs­verfahren vor dem OLG München (Az. 5 U 3881/17) ging es in einem ähnlichen Fall ebenfalls um den Widerruf eines Fremd­währungs­darlehens in Schweizer Franken aus dem Jahre 2007, das durch einen Avalkredit besichert war. Da verfahrens­gegenständlich nur der Widerruf und nicht die Rechts­folgen des Widerrufes waren, hat sich der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung neben der Bejahung des wirksamen Widerrufs nur ergänzend (im Hinblick auf einen möglichen Folgerechts­streit zu den Rechts­folgen des Widerrufs) zu der Frage geäußert, ob der Darlehens­nehmer nach Widerruf eine Rück­zahlung des erhaltenen Darlehens­betrages in Euro oder in Schweizer Franken schuldet.

OLG: Entscheidend ist die tatsächliche erbrachte Leistung

Auch der 5. Senat des OLG München ist der Auffassung, dass nach Widerruf allein auf die tatsächlichen Leistungen und nicht auf die vertraglichen Ver­einbarungen abzustellen ist. Der Kläger hatte auch in diesem Fall eine Darlehens­auszahlung in Euro und nicht in Schweizer Franken erhalten, was die Bank allerdings unter Verweis auf eine vorherige Konv­ertierung in Abrede stellte. Der Senat stellte hierzu klar, dass die Bank zur Forderung einer Zahlung in Schweizer Franken nachweisen müsste, dass auf einem Konto des Klägers tatsächlich Schweizer Franken gutgeschrieben worden sind. Nur dann könnte die Bank nach dem wirksamen Widerruf auch eine Rück­zahlung in Schweizer Franken fordern. Einen solchen Nachweis vermochte der Senat allerdings aus den von der Bank bislang vorgelegten Dokumenten nicht zu erkennen.

Was bedeutet dies für Darlehensnehmer?

Wer ein Fremd­währungs­darlehen abgeschlossen hat und eine Auszahlung des Darlehens­betrages nicht in der vereinbarten Fremd­währung sondern in Euro erhalten hat, sollte prüfen lassen, ob ein Widerruf des Darlehens­vertrages noch heute möglich ist. Mit der vorzitierten Rechtsprechung kann es möglich sein, Verluste, die z.B. durch die Ent­koppelung des Kurses des Schweizer Franken vom Kurs des Euro entstanden sind, durch einen Widerruf des Darlehens­vertrages der Bank zuzuweisen. Unabhängig davon kann sich ein Widerruf schon deshalb lohnen, da die Bank nach einem Widerruf eine Nutzungs­entschädigung für erhaltene Zins- und Tilgungs­leistungen schuldet.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf

Die Kanzlei ARES Rechts­anwälte ist auf die Vertretung der Interessen von Darlehens­nehmern und der Durch­setzung von Ansprüchen nach dem Widerruf von Darlehens­verträgen spezialisiert. Gerne geben wir auch Ihnen eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten.

Für eine erste rechtliche Einschätzung Ihres Falles nehmen Sie zu uns zunächst völlig unverbindlich telefonisch unter 069 / 77 03 94 69-0 oder per E-Mail Kontakt auf.

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