Grundlagen für die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes
Gemäß Art. 247 § 9 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. (aktuell Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ist die Angabe des effektiven Jahreszinses eine Pflichtangabe. Wie dieser effektive Jahreszinssatz zu berechnen ist, ist in der Anlage 1 zu § 6 Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt. Demnach müssen der Berechnung für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standardmonate zugrunde gelegt werden. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.
Legt das Kreditinstitut der Berechnung dagegen 30 Tage je Monat bzw. 360 Tage pro Jahr zugrunde, ist die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes fehlerhaft.
Fehlerhafte Pflichtangabe gleichbedeutend mit fehlender Pflichtangabe
Nach Auffassung des OLG Köln steht eine fehlerhafte Pflichtangabe einer fehlenden Pflichtangabe gleich, da durch die fehlerhafte Pflichtangabe der Informationszweck gleichermaßen wie bei einer fehlenden Angabe verfehlt wird. Wir zitieren das OLG Köln:
„(2.3.1.2) Diese fehlerhafte Angabe ist wie eine fehlende zu behandeln. Zwar könnte der Wortlaut der Vorschrift des § 492 Abs. 6 BGB, die für die Nachholung der nach Abs. 2 erforderlichen Informationen daran anknüpft, dass diese nicht oder nicht vollständig erfolgt sind, dafür sprechen, dass dem Beginn der Widerrufsfrist lediglich das gänzliche Fehlen einer oder mehrerer Pflichtangaben entgegensteht. Der beabsichtigte Informationszweck wird aber bei einer fehlerhaften Angabe gleichermaßen verfehlt wie bei einer fehlenden. Eine fehlerhafte Information birgt sogar die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers. Daher beginnt die Widerrufsfrist auch bei einer fehlerhaften Angabe erst dann, wenn die Information ordnungsgemäß nachgeholt wurde (h. M., vgl. Schürnbrand, a. a. O., § 495 Rn. 10: Kaiser in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 Rn. 55, m. w. Nachw.; Weidenkaff in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 495 Rn. 3).“ (OLG Köln, Urteil vom 26.03.2019 – 4 U 102/18 -, Hervorhebung durch den Unterzeichner)
Effektiver Jahreszinssatz stellt besonders wichtige Information dar
Weiterhin betont das OLG Köln, dass die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes für den Verbraucher eine besonders wichtige Information darstellt. Denn diese Information soll dem Darlehensnehmer einerseits die Gesamtbelastung vor Augen führen und ihm andererseits einen aussagekräftigen Preisvergleich mit den anderen Kreditangeboten ermöglichen.
„(2.3.1.3) Soweit an eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift bei einer aus der Sicht des Verbrauchers gänzlich untergeordneten Informationspflichtverletzung, die auf seine Willensbildung vernünftigerweise keinen Einfluss haben konnte, zu denken sein könnte (vgl. Schürnbrand, a. a. O.), kommt dieser Gedanke vorliegend nicht zum Zuge. Denn bei der Angabe des effektiven Jahreszinses handelt es sich um eine besonders wichtige Information im Rahmen der Pflichtangaben für den Darlehensnehmer. Diese Information soll ihm einerseits die Gesamtbelastung aus der Darlehensaufnahme vor Augen führen und ihm einen aussagekräftigen Preisvergleich mit den Angeboten anderer Kreditinstitute ermöglichen, während die Mitteilung des Sollzinssatzes hierfür keine geeignete Grundlage bildet (vgl. etwa Schürnbrand in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 491a Rn. 19).“ (OLG Köln, Urteil vom 26.03.2019 – 4 U 102/18)
Wir helfen Ihnen gerne!
Vor dem Hintergrund dieser verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des OLG Köln sollten die Verbraucherdarlehensverträge ab dem 11.06.2010 auf Widerrufbarkeit genau geprüft werden. Ein Blick in Ihre eigenen Finanzierungsunterlagen lohnt sich also! Gerne prüfen wir Ihre Verträge und damit auch Ihre Ansprüche und setzten diese für Sie durch. Lassen Sie sich in einem kostenlosen Erstgespräch von uns beraten.