Hiermit hatte sich jüngst auch der BGH zu beschäftigen (BGH, Urt. v. 19.03.2019, XI ZR 280/17). Gemäß § 675 n Abs. 1 Satz 1 BGB wird der Zahlungsauftrag wirksam, wenn der dem Zahlungsdienstleister, in der Regel einer Bank, zugeht.
Kein Widerruf nach Eingang bei der Bank möglich
Nach der herrschenden Auffassung im Schrifttum setzt der Zugang gemäß den zu § 130 Abs. 1 S. 1. BGB entwickelten Grundsätzen voraus, dass der Zahlungsauftrag so in den Machtbereich des Zahlungsdienstleisters gelangt, dass unter normalen Verhältnissen damit zu rechnen ist, er könne vom Inhalt der Erklärung Kenntnis erlangen, so der BGH in seiner Entscheidung. Abweichend hiervon wird vereinzelt vertreten, dass lediglich der Eingang des Auftrags beim Zahlungsdienstleister - in der Regel bei Ihrer Bank – erforderlich sei.
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Sollten Sie Ihre Anweisung widerrufen wollen, so ist Eile geboten. Für den Fall, dass Ihre Bank sich weigert, der Anweisung Folge zu leisten und den angewiesenen Betrag Ihnen zu erstatten, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dies gerade auch dann, wenn der Zahlungsempfänger Ihnen den Betrag nicht rücküberweist.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann berät Kunden in Bankrechtsstreitigkeiten bundesweit.