Streit um Erbscheinsverfahren
In einem Erbscheinsverfahren wurde bis zum OLG Karlsruhe darüber gestritten, ob der Widerruf des Ehemannes an die unter Betreuung stehende Ehefrau wirksam war (dies hätte eine Änderung der Erbfolge gegenüber den Regelungen im gemeinsamen Testament nach sich gezogen).
Ehemann wollte für Zustellung der Widerrufserklärung sorgen
Gemäß der notariellen Urkunde vom 24.6.2009 hatte es der Ehemann übernommen, selbst für die Zustellung der Widerrufserklärung zu sorgen.
Es wurde versucht, den Widerruf unmittelbar an die Ehefrau zuzustellen. Der Zustellauftrag wurde von der Gerichtsvollzieherin aber nicht durchgeführt mit der Begründung, eine Zustellung sei nicht erfolgt, weil die Empfängerin „unter Betreuung stehe“. Ob diese Verweigerung der Zustellung durch der Gerichtsvollzieherin – unabhängig von einer nicht festgestellten Geschäftsunfähigkeit der Ehefrau und hinsichtlich des Aufgabenkreises des Betreuers – rechtlich zulässig war, hat das Gericht nicht geprüft.
Mit Beschluss vom 18.8.2009 bestellte das Betreuungsgericht einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis, zwei näher bezeichnete Immobilien zu verwalten, Ansprüche gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern zu verfolgen und einer „Postvollmacht“. Dieser Betreuer bestätigte am 1.9.2009 den Erhalt einer Ausfertigung der Widerrufserklärung.
Der Erblasser verstarb am 6.3.2010. Am 22.3.2010 wurde dem Betreuer auch der Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ übertragen. Eine erneute Zustellung der Ausfertigung des Widerrufs erfolgte jedoch nicht. Am 11.4.2012 verstarb die Ehefrau des Erblassers.
Keine wirksame Zustellung der Widerrufserklärung
Das OLG Karlsruhe erkannte (9.6.2015 – 11 Wx 12/15), dass eine wirksame Zustellung des Widerrufs nicht erfolgt sei. In der Fallsituation hier sei dies ausgeschlossen, weil die dem Betreuer übertragenen Aufgaben die Entgegennahme der Widerrufserklärung nicht deckten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn ihm (auch) der Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ übertragen worden wäre.
Die Übertragung der „Postvollmacht“ sei kein eigener Aufgabenkreis, diese Vollmacht trage vielmehr nur dem Postgeheimnis Rechnung, um dem Betreuer zu ermöglichen, Briefsendungen eigenständig öffnen zu dürfen. „Das führt nicht zur Erweiterung seiner Aufgaben, sondern soll ihm – im Sinne einer Annexkompetenz – die sachgerechte Erledigung der übertragenen Aufgaben ermöglichen.“
Betreuer wollte Betreuung in Bezug auf Postvollmacht erweitern
Aus dem Urteil ergibt sich weiterhin, dass der Betreuer mit Schreiben vom 13.7.2009 an angeregt habe, die Betreuung „in Bezug auf eine Postvollmacht“ zu erweitern, weil „eine notarielle Zustellung derzeit“ an die Ehefrau nicht möglich sei und dies stattdessen an den Betreuer erfolgen müsse. Weiterhin habe die Betreuungsbehörde berichtet, dass eine Erweiterung der Kompetenzen des Betreuers angeregt werde, „weil ein geändertes Testament zugestellt werden müsse“. Eine Änderung des Wirkungskreises des Betreuers erfolgte dennoch nicht.
Es blieb demgemäß bei den Regelungen, wie sie sich aus dem ursprünglichen gemeinsamen Testament der Eheleute ergaben.
MEIN TIPP:
Die Zustellung einer derartigen Widerrufserklärung ist immer eine Eilsache, weil - unbeschadet der Lage im Einzelfall – stets unklar ist, wie lange der potentielle Empfänger (hier: die Ehefrau) noch am Leben sein wird. Sofern mehrere Wege der Zustellung bestehen, wäre deswegen meine Empfehlung, alle sinnvoll erscheinenden Zustellungen gleichzeitig in Gang zu setzen, also zum Beispiel Zustellung an die – möglicherweise geschäftsunfähige – Ehefrau selbst und gleichzeitig an den bekannten Betreuer.
Unerlässlich ist aber auch gleich zu Beginn der Bemühungen die Klärung der Frage, mit welchem Wirkungskreis der Betreuer bestellt ist. Bezieht sich der Aufgabenkreis nicht zumindest auch auf die Vermögenssorge, muss umgehend ein entsprechender Antrag an das Betreuungsgericht gestellt werden, dabei muss die Dringlichkeit der Aufgabenerweiterung hervorgehoben werden.
Sobald dann ein Betreuer oder Ergänzungsbetreuer mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge bestellt ist, muss sogleich eine weitere Zustellung, nunmehr an diesen, veranlasst werden.
Für wirksamen Widerruf sollte Hilfe vom Fachanwalt in Anspruch genommen werden
Für diese Schritte sollte sich der entsprechende Ehegatte, der den Widerruf zur Wirksamkeit bringen will, unbedingt professioneller Hilfe durch eine/n Fachanwalt/Fachanwältin für Erbrecht bedienen, da diese/r mit den entsprechenden Maßnahmen und der Eilbedürftigkeit vertraut ist.