Hoffnung macht ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln, Urteil vom 26.03.2019 – 4 U 102/18, welches ein Baudarlehen allein deshalb für widerruflich hielt, weil der Effektivzins im Darlehensvertrag falsch angegeben war.
Streit um Darlehenswiderruf wegen fehlerhaften Effektivzinses
Die Kläger hatten ihrer Berechnung zu Recht 365 Zinstage je Jahr und 30,41666 Tage je Monat zugrunde gelegt. Dies folgt aus Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 6 PAngV in der hier maßgeblichen, vom 30.07.2010 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit Ziff. I. lit. c) der Anmerkungen in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift. Diese Information hat die beklagte Sparkrasse bis zur Erklärung des Widerrufs unstreitig auch nicht in der nach § 492Abs. 6 BGB a.F. gebotenen Form nachgeholt. Dagegen hatte die Beklagte den effektiven Jahreszins unter Ziffer 2.3 der Vertragsurkunde mit lediglich 3,70 v. H. angegeben.
Fehlerhafte Angabe mit fehlender Angabe gleichzusetzen
Diese fehlerhafte Angabe ist wie eine fehlende zu behandeln, so das Oberlandesgericht Köln!
Dies ermöglicht dem Darlehensnehmer nach Ansicht des Gerichts die Vertragsrückabwicklung und ebnet betroffenen Darlehensnehmers eine Anschlussfinanzierung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Hierbei handelt es sich häufig um Ersparnisse von mehreren zehntausend Euro.
Darüber hinaus steht dem Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz auf jede einzelne Zins- und Tilgungsleistung zu.
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