Widerrufsbelehrungen deutscher Banken und Sparkassen in den Jahren 2003-2010 meist inhaltlich falsch
Das Einfallstor für diesen Ausstieg ist der Widerruf des Darlehensvertrages, was dann möglich bleibt, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft dekliniert war. Nach Einschätzung der Verbraucherzentralen waren im Zeitraum 2003-2010 ca. 75 % der Widerrufsbelehrungen deutscher Banken und Sparkassen inhaltlich falsch. Aber auch im Zeitraum danach finden sich Fehler in einer Vielzahl von Widerrufsbelehrungen.
Fristbeginn meist irreführend dekliniert
In vielen Fällen, v.a. bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken, wurde der Fristbeginn/Fristlauf irreführend dekliniert: Begrifflichkeiten wie „frühestens“ oder „der Darlehensantrag“ (Anm.: statt „Ihr Darlehensantrag“) implizieren bereits die Fehlerhaftligkeit der Widerrufsbelehrung.
Bei Banken, die über kein eigenes Filialnetz verfügen und Darlehensverträge im Fernabsatz abschließen, wurde häufig nicht auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hingewiesen (z.B. bei der DSL-Bank).
Anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung des Widerrufsrechts nutzen
Zur effektiven Durchsetzung des „ewigen“ Widerrufsrechts ist fast immer anwaltliche Unterstützung erforderlich, um den Druck auf die Banken zu erhöhen und die Verhandlungsposition zu stärken.
MPH Legal Services vertritt bundesweit Darlehensnehmer bei Fragen zum Widerruf von Altdarlehen und zum Thema zu Unrecht bezahlter Vorfälligkeitsentschädigung im Fall bereits gekündigter Darlehen.
Neben der kostenlosen Rückabwicklung ohne Vorfälligkeitsentschädigung konnte in vielen Fällen auch eine Nutzungsentschädigung in Höhe von mehreren Tausend Euro erfolgreich eingefordert werden.