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Bankrecht und Verbraucherrecht | 10.12.2020

Restschuld­versicherung

Widerruf der Restschuld­versicherung

Teuer und oft überflüssig

Die Restschuld­versicherung hält im Kosten-Nutzen-Verhältnis oft leider nicht, was sie verspricht. Wo sie dem Versicherungs­nehmer im Falle von Arbeits­losig­keit, Krankheit oder Ähnlichem die Raten­zahlungen des Kredits absichern soll, entpuppen sich im Ernstfall lange Warte- bzw. Karenz­zeiten und ver­schiedenste Ausschluss­klauseln in den Verträgen als herbe Enttäuschung, weil die Versicherung dann nämlich doch nicht zahlt. Insbesondere bei kleineren Raten­krediten ist vom Abschluss einer solchen Versicherung daher regelmäßig abzuraten. Aber was ist, wenn man die Raten­schutz­versicherung vielleicht doch etwas vorschnell abgeschlossen hat?

Ist ein Widerruf der Restschuldversicherung möglich?

Ja. Die Restschuld­versicherung kann in der Regel bis zu 30 Tage nach Abschluss widerrufen werden – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Einzel- oder eine Gruppen­versicherung handelt.

Aber Vorsicht: Enthält der Vertrag mehrere Komponenten, z. B. Todesfall, Arbeits­unfähigkeit und Arbeits­losig­keit, kann die Wider­rufs­frist variieren. Diese beträgt beispiels­weise beim Todes­fall­schutz 30 Tage, bei anderen Komponenten aber nur 14 Tage. Wird die Restschuld­versicherung als Paket, also inkl. Todes­fall­schutz, abgeschlossen, greift jedoch häufig die längere Wider­rufs­frist.

Beginn der Widerrufsfrist

Die Wider­rufs­frist für die Raten­schutz­versicherung beginnt tatsächlich nicht mit Abschluss des Kredits, sondern erst nach einer erneuten Belehrung über das Widerrufs­recht bei der Raten­schutz­versicherung. 2018 ist die europäische Richtlinie zum Versicherungs­vertrieb (IDD) und die Änderung des deutschen Versicherungs­vertrags­gesetzes (VVG) in Kraft getreten. Seitdem müssen die Banken ihre Kunden eine Woche nach Vertrags­abschluss erneut über ihr Widerrufs­recht belehren und ihnen ein Produkt­informations­blatt (gemäß § 7a Abs. 5 Satz 1 VVG) zur Versicherung aushändigen. Erst dann beginnt die Wider­rufs­frist zu laufen.

Widerruf über Kreditvertrag

Es besteht zudem die Möglichkeit, die Versicherung indirekt, nämlich über den Kredit zu widerrufen. Nach wie vor sind nämlich die Widerrufs­belehrungen in den Kredit­verträgen vieler Banken fehlerhaft oder unvollständig. Wurde der Kredit­nehmer aber nicht angemessen oder vollständig über sein Widerrufs­recht informiert, z. B. aufgrund fehlender oder unvollständiger Angaben in den Widerrufs­belehrungen, beginnt die Wider­rufs­frist nie zu laufen. Das heißt, der Kredit­vertrag – samt Raten­schutz­versicherung – kann auch Jahre später noch widerrufen werden.

Rückabwicklung der Versicherung

Nach dem Widerruf der Restschuld­versicherung werden die bereits gezahlten Prämien zurückerstattet. In welcher Höhe und Form, das variiert von Vertrag zu Vertrag. Manche Banken überweisen die gezahlten Prämien in voller Höhe, andere verrechnen die Versicherungs­kosten mit dem Kredit (soweit dieser bestehen bleibt), sodass sich die Ratenhöhe reduziert oder aber die Laufzeit verkürzt.

Wir helfen Ihnen gerne!

Wenn Sie wissen möchten, ob Sie Ihre Restschuld­versicherung bzw. Ihren Kredit widerrufen können, lassen Sie den Kredit­vertrag samt Versicherungs­police einfach in unserer Kanzlei prüfen. Wir untersuchen die Widerrufs­belehrung auf mögliche Fehler und helfen Ihnen, Ihr Widerrufs­recht durch­zusetzen. Lassen Sie sich dazu in einem kostenlosen Erst­gespräch von uns beraten.

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