Klägerin zahlt für vorzeitig abgelöste Darlehensverträge Vorfälligkeitsentschädigung von fast 49.000 Euro
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im Jahr 2007 drei Darlehensverträge abgeschlossen und diese 2012 vorzeitig abgelöst. Dafür zahlte sie ihrer Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt fast 49.000 Euro. Im Juli 2014 widerrief sie die Darlehensverträge. Der Widerruf wurde von der Bank u.a. mit der Begründung nicht anerkannt, dass das Widerrufsrecht mit der Aufhebung der Darlehen im Jahr 2012 erloschen sei. Daraufhin klagte die Frau auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen.
Widerrufsfrist wurde aufgrund abweichender Widerrufsbelehrung nicht gestartet
In erster Instanz scheiterte die Klage. Im Berufungsverfahren hatte die Frau Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass sie die Darlehensverträge wirksam widerrufen habe und daher Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen habe. Der Senat stellte fest, dass die Bank eine von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung verwendet habe. Dadurch sei die Widerrufsfrist nicht gestartet worden und die Verträge konnten noch wirksam widerrufen werden. Aufgrund der fehlerhaften Belehrung könne sich die Bank nicht auf Schutzwirkung berufen.
Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen und Anwaltskosten erstatten
Darüber hinaus sei das Widerrufsrecht auch nicht durch die Aufhebungsverträge aus dem Jahr 2012 erloschen. Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung sei das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt gewesen. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen könne die Bank schon deshalb schon nicht beanspruchen, da sie durch die Verwendung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Widerruf erst möglich gemacht habe. Anders als die Klägerin hätte die Bank auch erkennen können, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und entsprechend nachbelehren können. Daher seien die Darlehensverträge rückabzuwickeln. Die Bank muss nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen zurückzahlen, sondern auch die Anwaltskosten der Klägerin übernehmen. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.
Verbraucher haben bei Widerruf des Darlehens gute Chancen
„Dass das Widerrufsrecht verwirkt sei, ist eines der Hauptargumente der Banken, wenn sie einen Widerruf trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung nicht anerkennen wollen. Wie schon andere Gerichte zuvor hat auch das Oberlandesgericht Hamm diesem Argument den Boden entzogen. Banken können sich nicht auf die Verwirkung berufen, nur weil der Vertragsabschluss schon lange her ist oder die Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits abgelöst wurden. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Verbraucher gute Chancen haben, den Widerruf ihres Darlehens durchzusetzen, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Anwaltliche Hilfe
Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen, bietet die Kanzlei Cäsar-Preller eine kostenlose Erstberatung an. Außerdem ist die Kanzlei Cäsar-Preller Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de