Das Landgericht Offenburg (Az. 6 O 82/16) hatte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass auf Grundlage der aktuellen BGH-Rechtsprechung die Angabe der Aufsichtsbehörde in einem Merkblatt nicht ausreicht. Der Begriff der „Aufsichtsbehörde“ war weder in dem Darlehensvertrag noch in dem Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages dekliniert.
Darlehensnehmer nicht hinreichend über Fristlauf des Widerrufsrechts aufgeklärt
Somit wurden die Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Fristlauf zur Ausübung des Widerrufsrechts aufgeklärt und konnten den Darlehensvertrag, welcher Ende 2010 abgeschlossen wurde, auch im Jahre 2016 noch wirksam widerrufen (sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“).Vor dem Hintergrund der unmissverständlichen Hinweises des Landgerichts und zur Vermeidung eines Urteils zeigte sich die Sparkasse Haslach-Zell vergleichsbereit. Die Sparkasse Haslach-Zell bestand auf keine Stillschweigevereinbarung.
Die Widerrufsbelehrung enthielt im Abschnitt über das „Widerrufsrecht“ u.a. folgende Passage: „…Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Diese Widerrufsbelehrung wurde der Sparkasse Haslach-Zell zum Verhängnis.
Keine Verwirkung des Widerrufsrechts
Auch einer Verwirkung des Widerrufsrechts erteilte das Landgericht Offenburg eine Absage. Gleiches galt hinsichtlich des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung. Zu Recht verwies das Landgericht darauf, dass die Beklagte von der Möglichkeit einer Nachbelehrung keinen Gebrauch gemacht hat. Die Entlassung aus dem Altvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ermöglicht den Darlehensnehmern die Refinanzierung bei einer Drittbank zu historisch niedrigen Darlehenskonditionen.
MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M.), vertritt Darlehensnehmer bundesweit in Darlehenswiderrufsfällen gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen.