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Flugrecht, Flugverkehrsrecht, Reiserecht und Schadensersatzrecht | 17.04.2015

Germanwings-Flugzeugunglück

Wichtige Tipps bezüglich der Ansprüche auf Schadensersatz für Hinterbliebene nach einem Flugzeugabsturz

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Joachim Laux

Häufig sind die Schadensersatzansprüche von Hinterbliebenen wesentlich höher als die freiwilligen Zahlungen der Fluggesellschaften. Zudem bestehen Ansprüche auf Zahlungen aus privaten Lebens- und Unfallversicherungen.

Tipp Nr. 1: Holen Sie sich umgehend anwaltlichen Rat

Bevor Sie wegen einer Schadensersatzzahlung mit der Fluggesellschaft in einen Dialog treten, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Das gilt für jede Schadensregulierung, so auch bei Flugzeugabstürzen.

Bekanntlich sind Fluggesellschaften überdurchschnittlich gut aufgestellt, wenn es um die kurzfristige Vermittlung scheinbar großzügiger Abfindungszahlungen nach einem Flugzeugunglück geht. Nur auf den ersten Blick scheinen die gezahlten Geldbeträge annehmbar zu sein, das Erwachen kommt für die Familien der Opfer oft erst viel später.

Es ist verständlich, dass hinterbliebene Angehörige in Trauer weder Kraft noch Sinn für juristische Streitereien mit beidseitig angriffslustigen Anwälten steht. Daher nehmen sie oft widerspruchslos das Zahlungsangebot an, welches ihnen ohne großes Hin und Her und freiwillig von der Fluggesellschaft angeboten wird. Doch der lebenslange Kummer verstärkt sich dann, wenn sich herausstellt, dass insbesondere im Todesfall eines Unterhaltspflichtigen der erhaltene Betrag vorn und hinten nicht ausreicht.

Nachträgliche Zahlungen sind dann wegen der Abfindungsklausel oft ausgeschlossen. Unter Umständen müssen sich die Hinterbliebenen auf langwieriges kraft- und kostenzehrendes Prozessieren mit beschränkter Erfolgsaussicht einlassen.

Dank anwaltlicher Hilfe ist es Hinterbliebenen möglich häufig erheblich höhere Schadensersatzansprüche geben über der Fluggesellschaft geltend machen zu können. Zudem stehen den Hinterbliebenen im Falle eines derartigen Unglückes mit Todesopfern Leistungen aus privaten Lebens- oder Unfallversicherungen zu.

Ein erfahrener Anwalt im Personenschadensrecht, der idealerweise Spezialkenntnisse aus dem Verkehrsrecht mit dem Fachanwalts-Status für Versicherungsrecht kombiniert, kann Sie nicht nur neutral über Ihre Rechte und Ansprüche aufklären, sondern im Bedarfsfall auch gegenüber den einzelnen Leistungspflichtigen vertreten, wenn Ihnen noch die Kräfte dazu fehlen.

Unfallgeschädigte und deren Hinterbliebene, die durch einen derartigen anwaltlichen Spezialisten beraten und möglicherweise auch vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als diejenigen Betroffenen, welche die Regulierung selbst in die Hand nehmen.

Tipp Nr. 2: Welche Schadensersatzansprüche können für Sie in Frage kommen?

Ansprüche beim Tod eines Angehörigen durch einen Flugzeugabsturz

a) gegenüber dem / den Leistungspflichtigen (z.B. Haftpflichtversicherer der Fluggesellschaft)

  • Geltendmachung von auf die Erben übergegangener Schmerzensgeldansprüche
  • Schmerzensgeld der Hinterbliebenen (Stichwort: Schockschaden)
  • Geltendmachung von Unterhaltsschäden für Ehegatten und Kinder
  • Barunterhaltsschäden bei Ehegatten und Kindern
  • Betreuungsunterhaltsschäden Ehegatten und Kinder
  • Ausfall bei der Haus- und Familienarbeit
  • Beerdigungskosten

b) gegenüber des privaten Unfallversicherers

  • Leistungsanspruch bei Invalidität
  • Ansprüche für die Übergangszeit
  • Krankenhaustagegeld
  • Genesungsgeld
  • Leistungsansprüche im Todesfall

Tipp Nr. 3: Welches Schadensrecht liegt zugrunde?

Im deutschen internationalen Privatrecht ist per Artikel 40 EGBGB der Grundsatz des „lex loci delicti“ definiert. Dieser bestimmt, dass sich das zugrundeliegende Schadensrecht aus dem Tatort ergibt. Somit gilt das Recht des Staates, in dem sich der Unfall bzw. der Flugzeugabsturz ereignete. Dieses Recht wird herangezogen, um Haftungsfragen zu klären und die Schadenshöhe zu bestimmen.

Folgende Faktoren spielen u.a. eine Rolle, um Schadensersatz geltend machen zu können:

  • Sitz der Fluggesellschaft
  • Ticketart (Hin- und Rückflug, nur Hinflug)
  • Ort des Ticketkaufs (direkt, online oder über Reiseveranstalter)

Tipp Nr. 4: Das Deutsche Gesetz kennt keinen Schmerz

Anders als in den USA oder europäischen Nachbarn besteht in Deutschland und Österreich kein Anspruch auf Schmerzensgeld für den Hinterbliebenen im Todesfall eines Angehörigen.

Vertrauen Sie uns Ihren Fall an, wir helfen Ihnen gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte.

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