Für wenig Geld lassen sich über Händler wie Unique IT World Likes kaufen. 10.000 Facebook-Likes gibt es schon für 650 Euro. Für andere soziale Netzwerke sind die Preise noch weitaus niedriger. 1.000 Instagram-Fans sind für weniger als 12 Euro zu haben, 1.000 Klicks auf einen Song bei Soundcloud für weniger als 9 Euro.
Click-Farmen in Bangladesch und Indonesien
Generiert werden die Klicks von Click-Farmen in Bangladesch und Indonesien, die Arbeiter dafür bezahlen, manuell die entsprechenden Internetseiten aufzurufen bzw. zu liken.
Rein privat genutzte Facebook-Profile: Keine Abmahnung für Fankauf
Wer durch solche Tricks seinen privaten Facebook-Account aufhübscht, um attraktiver und beliebter zu erscheinen, als er ist, kann dies tun. Es mag peinlich sein, aber es ist nicht illegal.
Geschäftliche Profile: Wettbewerbsverstoß
Anders sieht es aus, wenn es um kommerzielle Interessen geht. Unternehmen, die Follower, Likes oder Fans für ihr Unternehmensangebot auf Social-Media-Plattformen (Facebook-Profil des Unternehmens etc.) kaufen, handeln wettbewerbswidrig. Denn sie täuschen eine so nicht bestehende Bekanntheit und wirtschaftlichen Erfolg vor, wodurch sie Verbraucher irreführen und die Konkurrenz benachteiligen. Ein solches Verhalten stellt deshalb einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.
Gekaufte Likes: LG Stuttgart, Urteil vom 06.08.2014 (Az. 37 O 34/14)
Zur Unzulässigkeit des Kaufs von Facebook-Likes gibt es ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.08.2014 (Az. 37 O 34/14). Das Gericht hat einem Unternehmen auf Antrag eines Wettbewerbers verboten, „mittels zugekaufter ‚Fans‘ / ‚Likes‘ oder ‚Gefällt-mir-Angaben‘ zu werben und dadurch den Eindruck zu erwecken, dass diese Personen den ‚Gefällt-mir-Button‘ geklickt haben, weil ihnen das Unternehmen bzw. die Produkte der Antragsgegnerin gefallen“. Neben der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung hat das Unternehmen die Kosten des Verfahrens zu zahlen.
Erarbeitete Likes: LG Hamburg, Urteil vom 10.01.2013 (Az. 327 O 438/11)
Von gekauften Likes zu unterscheiden sind allerdings „erarbeitete“ Likes. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.01.2013 (Az. 327 O 438/11). Darin ging es um Werbemaßnahmen eines Unternehmens, das mit einem Gewinnspiel um die Abgabe von Likes warb. Denn bei dem ‚Gefällt-mir-Button' handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine rein „unverbindliche Gefallensäußerung“ der jeweiligen Nutzer. Durch Werbemaßnahmen wie Gewinnspiele werden sie lediglich auf das Internet-Angebot des Unternehmens Aufmerksam gemacht. Sie klicken aber immer noch autonom den ‚Gefällt-mir-Button' und treten bewusst in Kontakt mit dem Unternehmen. Die Fans werden eben nicht direkt eingekauft.
Werbecharakter geschäftlicher Handlung darf nicht verschleiert werden
Dies ergibt sich auch aus § 4 Nr. 3 UWG, wonach unlauter insbesondere derjenige handelt, der den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert.
Wirtschaftlicher Wert von Likes sinkt
Unabhängig von der Wettbewerbswidrigkeit gekaufter Fans: Internetnutzer sind nicht dumm. Dass mit gekauften Klicks getrickst wird, spricht sich herum. Es wird schon von der Gefahr einer Internetblase aufgrund der Click-Farmen gesprochen, die dazu führen kann, dass Likes und Follower von Nutzern bald keine Bedeutung mehr beigemessen wird, was wiederum den wirtschaftlichen Wert der sozialen Netzwerke schmälern kann.
Manipulation von Fanzahlen lässt sich nachverfolgen
Hinzu kommt: In der Regel lässt es sich sehr leicht nachverfolgen, ob Fanzahlen manipuliert sind. Auffällig sind Internetseiten, die innerhalb kurzer Zeit ohne ersichtlichen Grund wie Werbemaßnahmen oder Ausweitung des Angebots eine Vielzahl an Fans gewinnen. Oder wenn eine deutsche Internetseite ohne ersichtlichen Grund einen großen Fan-Anteil aus Osteuropa oder Asien hat.
Es ist wie mit dem unbeliebten Kind, das mit Schokolade und anderen Verlockungen um die Gunst seiner Mitschüler wirbt: Auf Dauer lässt sich davon niemand täuschen.