wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Wettbewerbsrecht | 14.01.2016

Firmenwerbung

Werbung mit 100-jähriger Firmentradition trotz zwischenzeitlicher Insolvenz und neuem Firmeninhaber

100 Jahre Betriebsjubiläum - ohne wenn und aber?

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.09.2015, Az. 6 U 69/15)

Betriebsjubiläen, Auszeichnungen oder Zertifikate – Es gibt verschiedene Anlässe sein Unternehmen werbewirksam zu feiern. Damit verbunden sind Rabattaktionen, Gewinnspiele und Sonderangebote. Grenzen stellt hier das Wettbewerbsrecht auf: Ist es möglich mit einer 100-jährigen Firmentradition zu werben, wenn das Unternehmen in der Zwischenzeit insolvent war?

Was ist passiert?

Der ursprüngliche Inhaber eines Unternehmens musste in der Vergangenheit Insolvenz anmelden und hatte sein Unternehmen in diesem Zusammenhang verkauft.

Der jetzige Betreiber warb aus Anlass des Betriebsjubiläums auf der Homepage u.a. mit folgender Anzeige „Mit unserer über 100 jährigen Firmentradition und der konsequenten Weiterentwicklung unseres Know-how verfügen wir über weitreichende Erfahrung und hohe Sachkompetenz, die wir gerne für Sie einsetzen.“

Der Kläger sah hierin eine Irreführung der Kunden. Die Werbung mit der 100-jährigen Firmentradition treffe auf den jetzigen Inhaber nicht zu. Durch die Insolvenz wurde die „Unternehmenskontinuität“ aufgehoben, sodass die Werbung unwahr und irreführend sei.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt/ M. (Az. 6 U 69/15) sah in der Werbeanzeige mit der 100-jährigen Firmentradition hingegen keine Irreführung und sah hierin, trotz zwischenzeitlicher Insolvenz keine Täuschung. Das OLG stellte klar, dass auch der Erwerber eines insolventen Unternehmens mit der Firmentradition werben darf, wenn das Unternehmen zumindest im Kern weiterbetrieben wird. In diesem Fall werde der Kunde nicht über die Firmengeschichte getäuscht.

Die Insolvenz des ursprünglichen Inhabers ändere an dieser Einschätzung nichts. Die Insolvenz verändere den Unternehmenscharakter zumindest dann nicht, wenn der Betrieb durch den Erwerber im Wesentlichen fortgeführt wird. Das Unternehmen ist trotz Inhaberwechsel identisch geblieben, sodass die Firmengeschichte (nicht „Inhabergeschichte“) fortbesteht.

Fazit

Auch wenn Unternehmen im Verlauf ihrer Geschichte Insolvenz anmelden mussten, unterbricht dies ihre Firmentradition dann nicht, wenn es durch den Erwerber im Kern fortgeführt wird. Die Insolvenz gehört sozusagen mit zur Firmengeschichte. Maßgeblich sind hierbei die Umstände des Einzelfalls.

Werbemaßnahmen sollten in jedem Fall vorab geprüft werden. Insbesondere im Zusammenhang mit Rabattaktionen, Sonderangebote und der Werbung mit Auszeichnungen gibt es eine Vielzahl rechtlicher Hürden. Auch der Datenschutz sollte gerade bei Gewinnspielen ernst genommen werden. Verstöße können zu teuren Abmahnungen führen.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#1790

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d1790
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!