Dabei reicht es nicht aus, Branchenbüchern und sonstigen externen Werbeanbietern, über die die wettbewerbswidrige Werbung geschaltet ist, schriftlich zu bitten, die Werbung zu beenden.
Denn wer sich in einer Unterlassungserklärung - die nichts anderes als ein Vertrag ist - dazu verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten (z.B. eine bestimmte Werbung) zu unterlassen, muss sich auch darum kümmern, dass dieses Verhalten nicht fortdauert. Wer beispielsweise einen Eintrag bei den Gelben Seiten, dem Telefonbuch oder anderen Branchenbüchern geschaltet hat, kann sich bei einer Fortdauer des Eintrags nicht darauf berufen, keinen unmittelbaren Einfluss auf die Branchenbücher zu haben.
Vielmehr fordert die Rechtsprechung, dass alles erforderliche und zumutbare getan wird, um weitere Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Dazu gehört die Kontrolle, ob der in Rede stehende Beitrag auch tatsächlich von externen Dienstleistern gelöscht wird.
Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Urteil vom 17.12.2013, Az. I-20 U 52/13). Der Unternehmer, der sich in dem dort verhandelten Fall nicht ausreichend um die Löschung seiner Werbeeinträge gekümmert hatte, wurde zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.600 Euro verurteilt.
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