wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Wettbewerbsrecht | 18.02.2015

Werbung in Branchenbüchern: Nach Unterlassungserklärung Eintrag ändern

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2013, Az. I-20 U 52/13)

Wer eine Unterlassungserklärung wegen wettbewerbswidriger Werbung unterschreibt, muss künftige Verstöße aktiv verhindern.

Dabei reicht es nicht aus, Branchenbüchern und sonstigen externen Werbeanbietern, über die die wettbewerbswidrige Werbung geschaltet ist, schriftlich zu bitten, die Werbung zu beenden.

Denn wer sich in einer Unterlassungserklärung - die nichts anderes als ein Vertrag ist - dazu verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten (z.B. eine bestimmte Werbung) zu unterlassen, muss sich auch darum kümmern, dass dieses Verhalten nicht fortdauert. Wer beispielsweise einen Eintrag bei den Gelben Seiten, dem Telefonbuch oder anderen Branchenbüchern geschaltet hat, kann sich bei einer Fortdauer des Eintrags nicht darauf berufen, keinen unmittelbaren Einfluss auf die Branchenbücher zu haben.

Vielmehr fordert die Rechtsprechung, dass alles erforderliche und zumutbare getan wird, um weitere Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Dazu gehört die Kontrolle, ob der in Rede stehende Beitrag auch tatsächlich von externen Dienstleistern gelöscht wird.

Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Urteil vom 17.12.2013, Az. I-20 U 52/13). Der Unternehmer, der sich in dem dort verhandelten Fall nicht ausreichend um die Löschung seiner Werbeeinträge gekümmert hatte, wurde zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.600 Euro verurteilt.

Sie haben Fragen?

Sie haben Fragen im Zusammenhang mit unserem obigen Text oder einen ähnlichen Rechtsfall? Gern unterstützen wir Sie. Wir sind deutschlandweit tätig. Der Erstkontakt ist für Sie in jedem Fall kostenlos!

Rufen Sie jetzt einfach unverbindlich in unserer Rechtsanwaltskanzlei an. Sie erreichen uns unter

Tel. (030) 31 00 44 00

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Wolfgang Eckes auf ...
Bild von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!
Teuer eingetragen in ein Branchenbuch, das keiner kennt? Wir helfen Ihnen!Anzeige

#521

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d521
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!