Kosten des Verfahrens werden nach billigem Ermessen auferlegt
Ausgangsnorm für Die Festsetzung der Kosten ist § 80 FamFG: Die Regelung definiert, was genau Kosten im Sinne des FamFG sind.
Kosten sind demnach
a) die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen)
und
b) die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
Unter letztere können insbesondere auch die den Beteiligten entstandenen Rechtsanwaltskosten fallen, so denn die Vertretung eines Rechtsanwalt „erforderlich“ war (vgl. Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 80 Rn. 28).
In § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ist nun geregelt, dass das Gericht den Beteiligten die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen auferlegen kann.
Streitfrage im Erbscheinsverfahren
Da es sich bei § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG um eine Ermessensvorschrift handelt, streiten sich die Gemüter, in welchen Fällen es denn nun geboten erscheint, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen. Hier wird – mit gewichtigen Argumenten – die Ansicht vertreten, maßgebliches Kriterium sei bei streitigen Erbscheinsverfahren allein der Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Verfahrensbeteiligten (vgl. Kuhn, ErbR 2014, 108; ders., ErbR 2015, 417).
Kostenentscheidung richtet sich nicht allein nach dem Maßstab des Obsiegens oder Unterliegens
Nach Auffassung des OLG Schleswig richte sich die zu treffende Kostenentscheidung nicht allein nach dem Maßstab des Obsiegens oder Unterliegens. Insbesondere könnten nach Ansicht des OLG Schleswig Erbscheinsverfahren nicht als „vermögensrechtliche Auseinandersetzungen“ gesehen werden, da es nicht darum gehe, einem Beteiligten zu einer bestimmten vermögenswerten Position (sprich: zu seinem Erbe), sondern unabhängig von den Anträgen und Auffassungen der Beteiligten dem letzten Willen des Erblassers zur Durchsetzung zu verhelfen.
Aus diesem Grunde hält es das OLG Schleswig für „unpassend“, Erfolg oder Misserfolg eines Antrags einem Obsiegen und Unterliegen im Zivilrechtsstreit gleichzustellen und zum vorrangigen Maßstab der Kostenentscheidung zu machen. Das Gericht hat allerdings die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Fazit: Solange nicht höchstrichterlich geklärt ist, nach welchen Kriterien bei streitigen Erbscheinsverfahren die Kostenfrage zu entscheiden ist, bleibt das Kostenrisiko nur schwer einschätzbar, zumal die Frage von den Beschwerdegerichten unterschiedlich beurteilt wird.