Wer zuerst kommt, parkt zuerst
Das steht in der StVO. Vorrang hat derjenige, der den Parkplatz zuerst unmittelbar erreicht. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Fahrzeugführer noch vor einer freiwerdenden Parklücke wartet. Der Vorrang des Ersten bleibt auch erhalten, wenn er zunächst an der Lücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken oder noch anderweitig zu rangieren. Allerdings liegt noch kein „unmittelbares Erreichen“ vor, wenn ein Autofahrer in einer Straße wegen des Gegenverkehrs auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Parklücke warten muss.
Den Parkplatz reservieren - keine gute Idee
Eine solche durch eine andere Person ist nicht zulässig. Wer es dennoch tut, behindert einen anderen Verkehrsteilnehmer und verhält sich damit auch ordnungswidrig. Und wer mit seinem Auto wiederum versucht, auf die stehende Person zuzufahren, begeht unter Umständen sogar eine Straftat.
Mein Tipp: Streit um einen Parkplatz friedlich klären
Auch wenn Sie sich als Autofahrer ärgern, dass Ihnen die einzige Parklücke vor der Nase weggeschnappt wird, sollten Sie im Zweifel lieber auf den Parkplatz verzichten. Denn eine Anzeige wegen Nötigung oder Körperverletzung kann teuer werden. Außerdem sollten Sie beachten, dass aggressives Verhalten im Straßenverkehr auch die Fahrerlaubnis kosten kann.