Kläger wollte Wochenendhaus umbauen und erweitern
Im vorliegenden Fall beurteilte sich die Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens (Umbau und Erweiterung eines Wochenendhauses) deswegen nach § 35 BauGB, weil ein Bebauungsplan nicht bestand und das Vorhaben sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) befand (Innenbereich). Die Wochenendhäuser des belegenen Gebiets vermochten zwar ausnahmsweise einen Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB herzustellen, an dem das in diesem Gebiet belegende Vorhabengrundstück auch teilnahm. Bei dem belegenden Gebiet handelte es sich aber nicht um einen Ortsteil der Gemeinde. Weil das faktische Wochenendhausgebiet keinen Ortsteil der Gemeinde im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellte, beurteilte sich die Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nach § 35 BauGB.
Vorhaben stand im Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung
Das Vorhaben des Klägers war als sonstiges Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sowohl den öffentlichen Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege) als auch den öffentlichen Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 (Verfestigung einer Splittersiedlung) beeinträchtigte. Das Vorhaben stand im Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung. Eine Verfestigung der Splittersiedlung sah das Gericht auch im Falle der Vergrößerung von Wochenendhäusern als gegeben an, da auch hierin ein unerwünschter und zu missbilligender Vorgang der Zersiedlung zu sehen ist.
Selbst im Innenbereich (§ 34 BauGB) kann ein Wochenendhaus bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn es sich nicht nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig (VG Leipzig) sind in Wochenendhausgebieten Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Wochenendhäuser sind aber Gebäude, die nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Sie dienen nicht dem ständigen Aufenthalt, sondern für eine begrenzte Personenzahl auf begrenztem Raum für nur vorübergehende Aufenthalte zu Freizeitzwecken (VG Leipzig, Urteil vom 07.07.2010 - 4 K 265/09). Wenn das Wochenendhaus dem nicht entspricht, droht eine Rückbauverfügung oder eine Nutzungsuntersagung.
Auch Nutzungsänderung vom Wochenendhaus ist genehmigungspflichtig
Auch eine Nutzungsänderung vom Wochenendhaus zum Wohnhaus ist genehmigungspflichtig. Nach der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden (§ 80 Satz 2 SächsBO). Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt bereits dann vor, wenn die Nutzungsänderung ohne die erforderliche Genehmigung vollzogen wurde (formelle Illegalität).
Nutzungsänderung eines Wochenendhauses kann gegen bauplanungsrechtliche Grundsätze verstoßen
Verstößt die Nutzungsänderung vom Wochenendhaus zum Wohnhaus auch gegen bauplanungsrechtliche Grundsätze ist sie auch materiell illegal. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (Wohngebiet) dürfte sie dessen Festsetzungen nicht widersprechen und müsste die Erschließung gesichert sein. Selbst ein Bebauungsplan - für ein faktisches Wochenendhausgebiet - rechtfertigt also nicht ohne weiteres die Nutzung eines Wochenendhauses als Wohnhaus, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht oder die Erschließung nicht gesichert ist.