Handelte es sich bei dem Gold um einen „Schatzfund“ im Sinne des § 984 BGB, würde es zur Hälfte dem Entdecker gehören, der die Sache infolge der Entdeckung in Besitz genommen hat, und zur anderen Hälfte dem Grundstückseigentümer.
„Schatz“ im Sinne des Gesetzes nur bei nicht ermittelbarem Eigentümer
Allerdings handelt es sich nur dann um einen Schatz, wenn der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Ein solcher steht aber mit hoher Wahrscheinlichkeit fest: Das abgerissene Wohnhaus gehörte einem vor 15 Jahren verstorbenen Juwelier und Uhrmacher. Dieser dürfte das Gold in seinem Keller gehortet haben. Nach seinem Tod ist das Gold an seine Erben übergegangen. Gab es keinen Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartner und auch kein Testament, so erbt gemäß § 1936 BGB das Bundesland, in dem der Erblasser wohnte. Im Fall des Passauer Juweliers also der Freistaat Bayern.
Grundstückserwerb inklusive versteckter Schätze?
Das Gold ist auch nicht mit dem Erwerb des Grundstücks an den neuen Eigentümer übergegangen, der das Haus hat abreißen lassen. Im Kaufvertrag dürfte sich keine Regelung dazu finden lassen. Eine automatische Mitübertragung von auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen findet nur in engen, gesetzlich bestimmten Grenzen statt. Dazu gehören u.a. wesentliche Bestandteile einer Sache und Zubehör. Bei dem Gold handelt es sich aber klar um kein Zubehör im Sinne des § 97 BGB, da es sich nicht um einen der Hauptsache dienenden Gegenstand handelt.
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2012, Az. 15 O 103/11
Ein ähnlicher Fall wurde 2012 vom Landgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 27.07.2012, Az. 15 O 103/11). Damals stritten sich die Erben eines Hauseigentümers, der im Kachelofen über 300.000 DM Bargeld versteckt hatte, mit den Erwerbern des Grundstücks. Das Gericht sprach den Erben Anspruch auf das Geld nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zu. Hauptstreitpunkt waren auch damals nicht gesetzliche Auslegungsfragen, sondern Fragen des Beweisrechts. Denn entscheidend ist, wem das versteckte Vermögen ursprünglich gehörte.
Die Ansprüche des Finders
Bleibt noch das Recht des Finders: Ihm steht ein Finderlohn von drei Prozent vom Wert der Sache zu – bei 1.000.000 Euro wäre dies ein Finderlohn von 30.000 Euro. Und wenn der sich der Berechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten meldet, erwirbt der Finder sogar das Eigentum an der Sache. Dies ist allerdings aufgrund der Präsenz des Falls in der Presse eher unwahrscheinlich – zumal der Staat zugreifen wird, wenn sich kein anderer Erbe findet.
Wer Finder im Sinne des Gesetztes ist, ist übrigens gar nicht so klar. Denn neben den Arbeitern, die das Gold im Keller entdeckt haben, kommt der Grundstückseigentümer, der die Arbeiten beauftragt hat, in Betracht. Es ist denkbar, dass die Arbeiter als Besitzdiener keinen eigenen Besitz an dem Gold begründeten, sondern den Besitz des Auftraggebers. Zumindest hinsichtlich des Finderlohns bleibt somit Raum für ein Quäntchen Unklarheit und Streit.