Wer als Jurist das Urteil aus dem Mai aufmerksam und “zwischen den Zeilen” gelesen hatte, war von den Hinweisen des VI. Senats in der Verhandlung nicht überrascht – sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Der geschuldete Nutzungsersatz kann die Schadensersatzsumme völlig “aufzehren”
Hierzu drei Beispiele:
Beispiel A:
Ein Neuwagen kostete 30.000,- Euro brutto.
Er wurde 100.000 km bewegt.
Der Geschädigte bekommt nach der Rechnung des BGH nur noch 20.000,- Euro.
10.000,- Euro muss er sich für gefahrene km anrechnen lassen.
Beispiel B:
Fuhr der Geschädigte 200.000 km, erhält er nur noch 10.000,- Euro
Beispiel C:
Der Geschädigte fuhr 300.000 km
Hier erhält er nichts mehr – die zu zahlende Nutzungsentschädigung hat seinen Anspruch völlig “aufgefressen“.
Wer also Klage erhoben hat oder zu erheben gedenkt, sollte - Rechtsschutzversicherung vorhanden oder nicht – genau überlegen, was er einklagt:
Er darf – um kein Kostenrisiko zu tragen – nur einen Schadensersatzbetrag fordern, der die Nutzungsentschädigung berücksichtigt.
Je näher die Laufleistung auf 300.000 km zusteuert, desto eher kann man darüber nachdenken, einen sog. “Einmalzahlungs-Vergleich” zu akzeptieren.
Derzeit erhalten wir vom VW-Konzern, der offensichtlich mit allen Mitteln verhindern will, Fahrzeuge zurücknehmen zu müssen, Angebote von 20 % des Kaufpreises, so ein Geschädigter sein Auto behält.
2.Sogenannte Deliktszinsen in Höhe von 4 % ab Kaufpreiszahlung gibt es für geschädigte nicht
Lapidare Begründung der Richter:
Der Käufer hat eine Gegenleistung für das bezahlte Geld bekommen und hatte eine Nutzungsmöglichkeit.„
Dass diese stark eingeschränkt war, da die jederzeitige Stilllegung drohte und ein – seinerseits illegales – Update zu weiteren Mängeln (wie z.B. einem erhöhten Kraftstoffverbrauch) führten, scheint in Karlsruhe keinen zu interessieren.