Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle muss ein zu einer Unterlassung bestimmter Äußerungen verpflichteter Webseitenbetreiber sicherstellen, dass die von der Unterlassungsverpflichtung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können.
Löschung der Inhalte aus Google-Cache
Er muss dafür sorgen, dass die Inhalte künftig weder direkt über die Webseite noch indirekt über eine Internetsuchmaschine wie Google aufgerufen werden können. Dazu gehört es - so das Oberlandesgericht Celle -, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, „sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen“.
Löschung bei Google beantragen
Der Webseitenbetreiber muss nämlich überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Internetseiten noch über die Trefferliste von Google aufgerufen werden können. Wenn noch entsprechende Treffer in der Suchmaschine angezeigt werden, muss der Webseitenbetreiber gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.
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