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Verkehrsrecht | 26.01.2016

Rot­lichtverstoß

Was ist bei einer Verurteilung wegen eines Rot­lichtverstoßes entscheidend?

Welche Fest­stellungen müssen im Urteil vorhanden sein?

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Thomas Brunow (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 02.04.2014, Az. 1 Ss OWi 59/14)

Das OLG Schleswig führte jüngst in seinem Urteil vom 02.04.2014, Az.: 1 Ss OWi 59/14, aus, welcher Umfang für die tatsächlichen Fest­stellungen im Urteil nach einem Rot­lichtverstoß erforderlich ist.

Vorinstanz verurteilte einen Autofahrer wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

In dem Fall missachtete laut den Fest­stellungen der Vorinstanz des Amts­gerichts Lübeck der Betroffene das Rotlicht einer Licht­zeichenanlage, wobei die Rotphase bereits mindestens 1,1 Sekunden gedauert habe und verurteilte den Betroffenen daraufhin wegen eines qualifizierten Rot­lichtverstoßes.

Oberlandesgericht Schleswig hob Urteil der Vorinstanz auf

Das OLG Schleswig hob das Urteil des Amts­gerichts Lübeck auf, weil es hinsichtlich der tatsächlichen Fest­stellungen und der Beweis­würdigung sich als lückenhaft darstellte und somit keine ausreichende Ent­scheidungsgrundlage bestand.

Urteil muss Tatsachen und Umstände ausdrücklich erörtern

Eine Verurteilung wegen eines qualifizierten Rot­lichtverstoßes muss zunächst die genaue Art und Bezeichnung der Wechsel­lichtanlage enthalten, da nicht jeder Rot­lichtverstoß von mehr als einer Sekunde eine typische, ein Fahrverbot indizierende Pflicht­widrigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV darstellt. Hinsichtlich der Feststellung im Urteil, dass es sich bei Verwendung des Messgeräts Traffiphot III um ein standardisiertes Mess­verfahren handelt, muss zudem stets dargelegt werden, welcher Abstand zwischen Haltelinie und erster und zweiter Induktions­schleife bestand sowie welche Rot­lichtzeit bei Überfahren der ersten und der zweiten Induktions­schleife gemessen wurde. Nur auf diese Weise kann die Rot­lichtdauer beim Überfahren der Haltelinie tatsächlich nachvollzogen werden. Ein Urteil muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertret­barkeit des Unter­lassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zulassen, ausdrücklich erörtert werden. Diesen An­forderungen ist das Urteil des Amts­gerichts Lübeck nicht gerecht worden, so dass der Rot­lichtverstoß erneut verhandelt werden muss.

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