Tochter verstarb nach einem Unfall
Die Tochter verstarb mit 15 Jahren, sie wurde von einer einfahrenden U-Bahn erfasst und verstarb wenig später im Krankenhaus. Unklar war, ob es sich um eine absichtliche Selbsttötung handelte.
Facebook hatte Account in den sogenannten Gedenkzustand versetzt
Den Eltern war naturgemäß daran gelegen, insoweit Klarheit zu finden. Als sie jedoch zum Zwecke der Aufklärung dieser Frage in den Facebook-Account der Tochter schauen wollten, mussten sie zu ihrem Erstaunen feststellen, dass dieser von Facebook in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden war. Die Folge ist, dass Facebook-Freunde der verstorbenen Person auf dem Gedenkzustand noch zugreifen und dort auch noch Beiträge einfügen können, ein Zugang zum Benutzerkonto ist ansonsten aber nicht mehr möglich. Auf entsprechende Anfrage teilte Facebook mit, dass die Aktivierung dieses Zustandes durch einen den Eltern nicht bekannten Nutzer veranlasst worden sei, dessen Name „aus datenschutzrechtlichen Gründen“ nicht mitgeteilt wurde.
Facebook darf Account nicht ohne Nachweis über den Tod des Nutzers in Gedenkzustand versetzen
Dem entgegen regelten die Nutzungsbedingungen von Facebook Anfang 2015, dass der Gedenkzustand nur dann eingerichtet werden könnte, wenn Facebook vom Benachrichtigenden einen Nachweis über den Tod des betreffenden Nutzers erhält. Da die Eltern der Nutzerin insoweit nichts veranlasst hatten, war für diese nicht nachvollziehbar, wie ein unbekannter Nutzer einen derartigen Nachweis geführt haben sollte.
Eltern forderten von Facebook die Sperrung des Benutzerkontos
Facebook lehnte dies ab, bezog sich auf die Nutzungsbedingungen und darauf, dass dort „grundsätzlich keine Profildaten von verstorbenen Nutzern“ herausgegeben würden.
Die Lage verschärfte sich, als überdies der Fahrer der U-Bahn, der die Minderjährige erfasst hatte, die Eltern als Erben der getöteten Person zur Zahlung von Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes mit der Begründung aufforderte, die Tochter hätte ihren Tod bewusst herbeigeführt und ihn, den Fahrer, deswegen zumindest fahrlässig geschädigt. Die Haftpflichtversicherung der Mutter teilte mit, an den Fahrer sei ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro sowie ein Verdienstausfall in Höhe von rund 1.400 Euro gezahlt worden.
Mutter wollte Zugang zum vollständigen Benutzerkonto und reichte Klage gegen Facebook ein
Die Mutter der Minderjährigen beantragte in einer Klage zum Landgericht Berlin die Verurteilung von Facebook dahingehend, der Erbengemeinschaft Zugang zum vollständigen Benutzerkonto zu gewähren einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte beim sozialen Netzwerk Facebook.
Facebook wandte ein, dass die Eltern das Facebook-Profil ihrer Tochter nicht hätten erben können, außerdem stünde das Datenschutzrecht entgegen.
Urteil: Facebook muss Eltern den Zugang gewähren
Das Landgericht Berlin entschied in einer sehr sorgfältigen und umfangreich begründeten Entscheidung (17.12.2015 – 20 O 172/15) im Sinne des Klageantrages der Mutter: Facebook wurde verurteilt, den Zugang zu gewähren.
Das Landgericht Berlin sei nach europarechtlichen Regeln (Art. 16 Abs. 1 2. Alternative EuGVVO) zuständig, weil der Vertrag über die Website von Facebook geschlossen wurde, die im Wohnsitzstaat der Vertragspartei (die Minderjährige, hier: Verbraucherin) zugänglich sei. Nach weiteren europarechtlichen Regeln seit deutsches Recht anzuwenden.
Nutzungsvertrag ist auf Erben übergegangen
Der Anspruch auf Zugang in das Benutzerkonto der verstorbenen Tochter sei auf die Eltern gemäß § 1922 BGB übergegangen, weil auch insoweit der Nutzungsvertrag mit Facebook auf die Erben übergegangen sei. Es handle sich beim Vertrag mit Facebook um einen schuldrechtlichen Vertrag mit unterschiedlichen Elementen, wobei die Rechte und Pflichten, also auch das Zugangsrecht, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft übergegangen sei, denn auch die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass seien davon erfasst.
Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und das „analogen“ Nachlasses lasse sich nicht rechtfertigen und würde dazu führen, dass Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten hingegen nicht. Das Gericht erinnerte im Urteil weiterhin daran, dass auch ein Vermieter dem Erben den Zugang zur Wohnung des Erblassers verschaffen muss, ohne dass der Vermieter zuvor die Wohnung nach persönlichen und vermögensrechtlichen Gegenständen durchsuchen dürfte.
Die Entscheidung ist lesenswert, denn das Landgericht Berlin setzt sich mit zahlreichen rechtlichen Aspekten auseinander, die durch den Fall aufgeworfen werden.
Gedenkzustands-Richtlinie ist unwirksam
Die Gedenkzustands-Richtlinie, die Facebook vor 2014 verwendete, ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam, weil die dem Nutzer auferlegten Beschränkungen die von der Rechtsordnung in § 1992 BGB vorgesehene Vererblichkeit eines Rechtes in einer Weise beschränken, die eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer und ihre Erben gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 1 BGB darstelle.
Anwalt rät:
Keine Angst vor Verträgen mit umfangreichen klein gedruckten Bedingungen – Verbraucher sind durch die in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen vor unbilligen Belastungen durch derartige einseitig aufgestellten Vorschriften sehr effektiv geschützt.