Rückzahlungsvereinbarungen (gleich ob bereits im Arbeitsvertrag oder gesondert vereinbart) sind grundsätzlich zulässig. Dies ist ständige Rechtsprechung und ergibt sich bereits aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.1962 (Az. 1 AZR 343/61). Jedoch setzt das Gesetz dem Arbeitgeber Grenzen. In der Regel gelten die Regeln über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so dass die Rückzahlungsklausel der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt.
Rückzahlungsklausel darf nicht unangemessen benachteiligen
Der Arbeitnehmer darf durch die Rückzahlungsklausel nicht unangemessen benachteiligt werden. Die Klausel muss klar und verständlich sein (Transparenzgebot). Die Rückzahlungsklausel muss in jedem Fall eindeutig formuliert sein. Auslegungsfragen gegen zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender der Klausel.
BAG, Urteil vom 05.12.2002 - Az. 6 AZR 537/00
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.12.2002 (Az. 6 AZR 537/00) klare Schranken aufgestellt. So sind Rückzahlungspflichten nur dann angemessen, wenn „dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, die für ihn aufgewendeten Ausbildungskosten durch Betriebstreue abzugelten“.
Ferner hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dem Arbeitnehmer ein Festhalten am Arbeitsvertrag unzumutbar ist, wenn er nicht seiner Ausbildung entsprechend eingesetzt wird und der Arbeitgeber einer entsprechende Bitte um Zuweisung einer qualifikationsgerechten Beschäftigung nicht nachkommt.
Rückzahlung bei Veranlassung durch Arbeitnehmer
Zulässige Rückzahlungsansprüche können aber in folgenden Fällen bestehen:
- Wenn das Fortbildungsziel nicht erreicht wurde
- Wenn der Arbeitnehmer die Fortbildung abbricht
- Wenn der Arbeitnehmer kündigt (mit Ausnahme der Kündigung wegen unzumutbarer Zustände am Arbeitsplatz)
BAG begrenzt Bindungsdauer von Rückzahlungsvereinbarungen
Bleibt die Frage, wie lang Arbeitnehmer durch die Rückzahlungsvereinbarung an den Betrieb gebunden werden dürfen. Hier gibt es keine ganz klaren Grenzen. Das Bundesarbeitsgericht hat aber verschiedene Obergrenzen aufgestellt:
So soll bei einer Ausbildung von einem Monat eine Bindung bis zu sechs Monaten zulässig sein; bei einer Ausbildung von drei bis vier Monaten eine Bindungsdauer bis zu zwei Jahren, und bei einer Ausbildung von sechs Monaten bis einem Jahr eine Bindungsdauer bis zu drei Jahren zulässig sein.