Was sagt hier das Arbeitsrecht?
Unstrittig ist, dass immer dann Zeit für das Umziehen eingeräumt und bezahlt werden muss, wenn zum Beruf eine vorgeschriebene Arbeits-, Dienst- oder Schutzkleidung gehört, die erst am Arbeitsplatz angelegt werden kann. Der Deutsche Gewerkschaftsbund informiert zu diesem Thema dahingehend, dass es entscheidend ist, welche Kleidung bereits auf dem Weg zur Arbeit tragbar ist. Denn das Umziehen zu Hause zählt nicht zur Arbeitszeit.
Einige Berufsgruppen dürfen sich erst in der Arbeitsstätte umziehen
So dürfen beispielsweise Pflegekräfte aus hygienischen Gründen ihre Dienstkleidung erst in gesonderten Räumen an ihrer Arbeitsstätte anziehen, damit die Kittel nicht verschmutzen und Bakterien oder Viren nicht den Weg in die Öffentlichkeit finden. Für Beschäftigte in der Lebensmittelindustrie, die Schutzbekleidung tragen müssen, gilt gleiches. Auch Arbeiter, die sich in einem schmutzigen oder öligen Umfeld bewegen, sollten die Firma wieder in sauberer Privatkleidung verlassen.
Für Polizisten gehört das Umkleiden zur bezahlten Arbeitszeit
Diesbezüglich entschied auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 03.11.2016 (Az.: 6 A 2151/14), dass das Anlegen der Uniform und der Ausrüstungsgegenstände bei Polizisten einschließlich des Fußweges zu einer Umkleidekabine zur bezahlten Arbeitszeit gehört. Erfreulich zudem für Arbeitnehmer, dass im selben Urteil auch die Zeit, die für die Reinigung der Berufskleidung aufgewendet werden muss, als Arbeitszeit definiert wurde.
Anlegen der Arbeitskleidung im Betrieb muss als bezahlte Arbeitszeit gutgeschrieben werden
Es gibt aber auch Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern ohne zwingenden Grund verbieten, die Arbeitskleidung außerhalb des Arbeitsplatzes zu tragen. Das geht, aber dann muss ein solcher Arbeitgeber die Zeit für das Umziehen gleichermaßen als bezahlte Arbeitszeit gutschreiben.