Einer solchen Abmahnung liegt immer der Vorwurf zugrunde, dass der Adressat über seinen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Waldorf Frommer teilt unter Angabe eines Ermittlungsdatensatzes mit, dass feststehe, dass über den Internetanschluss eine Tauschbörse genutzt worden sei, über die der Film „Non-Stop“ zu einem auf die Sekunde genau benannten Zeitpunkt genutzt – das heißt heruntergeladen und damit systembedingt zugleich hochgeladen und anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten – worden sei. In dieser unerlaubten Zugänglichmachung des Films liegt die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung.
Unerlassungserklärung und pauschaler Schadenersatz von 815,00 Euro
Waldorf Frommer handelt nicht in eigenem Namen, sondern vertritt bei alledem den Inhaber der Filmrechte: Die „Studiocanal GmbH“. In der Abmahnung fordert Waldorf Frommer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf sowie zur Zahlung eines pauschal bezifferten Schadenersatze in Höhe von 815,00 Euro. Für den Fall, dass die Forderungen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden, kündigt Waldorf Frommer gerichtliche Schritte an. In dem Fall würden noch weitaus höhere Kosten entstehen.
Abgemahnter Inhaber des Internetanschlusses soll für Urheberrechtsverletzung haften
Waldorf Frommer erklärt in seinen Schreiben, dass man davon ausgehe, dass der Inhaber des Internetanschlusses zugleich der Täter der Urheberrechtsverletzung – also der Filesharer – sei. Etwas anderes bleibt Waldorf Frommer auch nicht übrig, da der Kanzlei lediglich die IP-Adresse, über die das Filesharing begangen wurde, bekannt ist. An den Namen des Anschlussinhabers gelangt Waldorf Frommer über den Internetprovider (Telekom etc.), nachdem dieser vom zuständigen Landgericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Herausgabe der Daten verurteilt wurde.
Anschlussinhaber nicht zwangsläufig verantwortlich für vorgeworfene Urheberrechtsverletzungen
Die bloße Tatsache, dass der Film „Non-Stop“ über den Internetanschluss getauscht wurde, heißt aber gerade nicht, dass der Anschlussinhaber automatisch für diese Urheberrechtsverletzung haftet und Schadenersatz bezahlen muss sowie eine Unterlassungserklärung abgeben muss. Möglicherweise hat ein Mitbewohner, Familienmitglied oder Nachbar den Anschluss mitgenutzt, so dass der Anschlussinhaber nicht unbedingt verantwortlich ist.
Aber: Anscheinsbeweis für Täterschaft des Anschlussinhabers
Waldorf Frommer muss allerdings in seiner Vermutung der Täterschaft insoweit Recht gegeben werden, als die Rechtsprechung zunächst einmal von einem Anscheinsbeweis für die Täterschaft des Anschlussinhabers ausgeht. Diesem obliegt dann, den Anscheinsbeweis durch Vortrag eines abweichenden Sachverhalts zu erschüttern - beispielsweise durch Darlegung, weshalb die eigene Täterschaft ausscheide und stattdessen ein Mitbewohner oder Familienmitglied das Filesharing begangen haben könnte.
Auf den Einzelfall kommt es an
In jedem Fall kann nur dazu geraten werden, den Sachverhalt genau zu prüfen und nicht vorschnell die von Waldorf Frommer geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und den Schadenersatz zu bezahlen. Auch wer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, kann bei näherer Prüfung dennoch oft eine erhebliche Reduzierung des von Waldorf Frommer geforderten Schadenersatzes erreichen.
Nicht die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben
Waldorf Frommer legt seinen Schreiben eine Muster-Unterlassungserklärung mit dem Titel „Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags“ bei. Wer die Erklärung unterschreibt und an Waldorf Frommer zurückschickt, verpflichtet sich (und zwar zeitlich unbefristet) zur Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn es in Zukunft zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt. Es handelt sich also um einen Vertrag, der in Zukunft zu ernsten Konsequenzen und hohen Zahlungsforderungen führen kann, wenn noch einmal der Film „Non-Stop“ über den Anschluss des Abgemahnten hochgeladen werden sollte. Deshalb ist dringend davon abzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung unbesehen zu unterschreiben.
Frag den Anwalt – Rechtlicher Rat kann viel Geld sparen
Vielmehr sollte umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. Denn Waldorf Frommer setzt eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung des Schadenersatzes. Wer die Forderungen völlig ignoriert und gar nicht reagiert, riskiert weitere Kosten auslösende gerichtliche Schritte wie eine einstweilige Verfügung oder ein Mahnverfahren. Zwar kommt es in vielen Fällen nicht zu einem Gerichtsverfahren. Mancher hat schon seine Waldorf-Frommer-Abmahnung erfolgreich ausgesessen. Jedoch zieht Waldorf Frommer durchaus auch vor Gericht, um die Forderungen durchzusetzen. Deshalb kann bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Non-Stop“ nur die sofortige Beratung durch einen Rechtsanwalt empfohlen werden.
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