Was der Betreuer darf, soll der Vorsorgebevollmächtigte auch dürfen
Das OLG Celle (Beschluss vom 20.06.2018 – 6 W 78/18) hatte vor einiger Zeit darüber zu entscheiden, ob ein Vorsorgebevollmächtigter eine eidesstattliche Versicherung bei der Beantragung eines Erbscheins für einen Erben abgeben kann. Die Richter bejahten dies. Sei der Vertretene nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, könne diese nicht nur von einem Betreuer, sondern auch von einem Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden. Grund sei, dass nach den Vorschriften des BGB die Vorsorgevollmacht gerade die Anordnung einer Betreuung ersetzen soll.
Richtige Entscheidung des OLG Celle
Die Entscheidung des Gerichts ist zu begrüßen. Auch höchstpersönliche Erklärungen wie die eidesstattliche Versicherung beim Erbscheinsverfahren müssen sich bei einer wirksamen Bevollmächtigung vom demjenigen vornehmen lassen, der vom Betroffenen selbst mit einer Vollmacht ausgestattet wurde. Ein gerichtliches Betreuungserverfahren wäre hier nur eine zusätzliche Belastung für die Beteiligten ohne einen erkennbaren Vorteil.
Alte Erben, neue Probleme
Da sowohl die Erblasser immer älter werden, als auch ihre Erben gewinnen immer mehr Fragestellungen um die Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit an Bedeutung. Von praktischer Relevanz sind dabei vor allem die Fragen nach der Wirksamkeit von letztwilligen Verfügungen – also von Testamenten und Erbverträgen – als auch die nach einer wirksamen Ausschlagung einer Erbschaft.
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