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Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht | 19.03.2015

Bildnisrecht

Vorsicht vor der Facebook-Foto-Falle bei privaten Fotos

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Roland Kestel

Paparazzi sind heute überall: schnell mit dem Smartphone ein Foto gemacht und hoch damit ins Netz. Technisch ist das alles kein Problem, aber rechtlich kann es richtig Ärger geben. Dann nämlich, wenn das Foto gegen das Recht am eigenen Bild verstößt. Und das ist schnell passiert.

In einem konkreten Fall hatte ein 31jähriger bei der Mittagspause in einem Straßencafe seine Ex-Freundin und ihren neuen Lover fotografiert und das Foto auf Facebook hochgeladen. Kurze Zeit später flattert ihm ein Strafbefehl ins Haus. Seine Ex hatte ihn angezeigt.

Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz

Der Vorwurf: Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Das besagt, dass Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die aber lag nicht vor, und so verdonnerte das Gericht den 31jährigen zu 30 Tagessätzen - ein teurer Spaß, so ein Tagessatz ist immerhin ein 30tel des monatlichen Nettoeinkommens. Der junge Mann hat also nicht nur seine Freundin sondern auch einen kompletten Monatslohn verloren! Dabei kam er sogar noch glimpflich davon: derselbe Verstoß kann auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

Hochladen geht trotzdem

Kleiner Trost für die Facebook-Gemeinde: natürlich dürfen auch Fotos ohne Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden: wenn Personen nicht das Hauptmotiv, sondern nur Beiwerk sind, wenn sie an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, wenn die Bilder einem höheren Interesse der Kunst dienen oder wenn sie zeitgeschichtlich interessant sind, dann kann gefahrlos hochgeladen werden.

Siehe auch:

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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