wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 15.11.2016

„0“-Prozent-Finanzierung

Vorsicht Verbraucherfalle: „0“-Prozent-Finanzierung als Rahmen- oder Kreditkartenvertrag

Die „0“-Prozent-Finanzierung kann schnell zu einer kaum erträglichen Belastung werden

Die in letzter Zeit mehrfach aufgetretenen Anfragen in Zusammenhang mit sogenannten „0“-Prozent-Finanzierungen, geben Anlass, um auf die Gefahren dieses Finanzierungsmodells aufmerksam zu machen.

Überschuldung als Folge einer „0“-Prozent-Finanzierung

„0“-Prozent-Finanzierungen sind für viele Verbraucher eine verlockende Gelegenheit und zugleich auch oftmals die einzige Möglichkeit zur Anschaffung eines sonst nicht erreichbaren Konsumguts. Die Unternehmen haben dies schon längst erkannt und richten ihre Werbung auch gezielt darauf aus. Selbst das vorher unerreichbare Auto der Lieblingsmarke lässt sich nun über eine „0“-Prozent-Finanzierung erwerben.

Die Kaufbereitschaft steigt, die Risiken die mit der Finanzierung einhergehen werden übersehen, oder gar aus­geblendet, denn schließlich kostet es ja nichts. Es wird ja zu „0“-Prozent finanziert. Schnell ist dann aus einer Kauflaune heraus ein Geschäft abgeschlossen, dass eine kaum erträgliche Belastung werden kann.

Überschuldungsgefahr steigt

Die Gefahr der Über­schuldung steigt. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit der letzten Reform des Verbraucherdarlehensrechts die unentgeltlichen Darlehens­verträge unter den Schutz des Widerrufs­rechts gestellt.

„§ 514 Unentgeltliche Darlehens­verträge

(2) Bei unentgeltlichen Darlehens­verträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufs­recht nach § 355 zu.“

Das Widerrufs­recht soll den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehens­vertrages gerichtete Vertragsentscheidung schützen. Dem Verbraucher soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite - wie dem Abschluss eines Verbraucher­darlehens - Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (BGH Urt. v. 28.05.2013 - XI ZR 6/12 -, Rn. 24).

Dies gilt hier umso mehr, da der Verbraucher durch die „0“-Prozent-Finanzierung dazu verleitet werden soll, ein Geschäft zu tätigen, welches er aus eigenen Mitteln nicht hätte abschließen können. Das Merkmal der Entgeltlosigkeit der Finanzierung spielt gerade die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung und Tragweite des Abschlusses des Verbraucher­darlehens herunter.

Auch die oft im „Vorbeigehen“ getätigte „0“-Prozent-Finanzierung kann so schnell zur Schulden­falle werden.

Ein weiteres Problem sind die Zusatzprodukte. Auch die in der Regel gleich mitverkaufte Ratenschutzversicherung (meistens als Lebens­versicherung) braucht der Kunde nicht, oder bekommt diese viel zu teuer verkauft. So wird aus der „0“-Prozent-Finanzierung doch sehr schnell eine kost­spielige Finanzierung.

Verbraucher sollten bei „0“-Prozent-Finanzierungen gut überlegen, ob sie sich die Anschaffung des Konsumguts wirklich leisten können. Jede Rate stellt eine Belastung dar. Besonders kritisch sollten Verbraucher sein, die bereits eine solche Finanzierung laufen haben.

In jedem Fall aber sollten Zusatzprodukte (Ratenschutzversicherung, Schutzbriefe oder Kaskoversicherungen), die zusammen mit der Finanzierung verkauft werden besonders kritisch geprüft werden.

Zum einen dürfen solche Zusatzprodukte nicht zur Voraussetzung für die Gewährung der Finanzierung gemacht werden. Zum andern sind solche Zusatzprodukte, sollte man diese wirklich benötigen, auf dem freien Markt regelmäßig viel günstiger zu bekommen.

Einmal abgeschlossen, kann man sich nachträglich oftmals nicht mehr von dem Geschäft lösen. Dies gilt selbst dann, wenn Zusatzprodukte oder die „0“-Prozent-Finanzierung selbst sich nachträglich nur für die Bank als vorteilhaft erweisen.

Neue Finanzierungsmodelle der Banken

Gesteigert wird die Gefahr durch seit einiger Zeit neu aufgelegte Finanzierungsmodelle.

Die neue Masche: Die „0“-Prozent-Finanzierung wird nicht über einen klassischen Darlehens­vertrag in Höhe des Kaufpreises gewährt. Einige Kredit­institute sind dazu übergegangen die „0“-Prozent-Finanzierung als Rahmen- oder Kreditkartenvertrag zu gewähren.

Der Verbraucher erhält z. B. einen Kreditkartenvertrag, mit einem Kreditrahmen in Höhe von 3.000 Euro, wobei der Kreditrahmen in Höhe des Kaufpreises belastet wird (z. B. 499 Euro für den neu angeschafften Trockner). Für diese erste Inanspruch­nahme der Kreditlinie werden keine Zinsen verlangt.

Einige Tage nach Abschluss der „0“-Prozent-Finanzierung wird dann die Kreditkarte zugesendet. (Dem Verbraucher wird in den meisten Fällen auch erst jetzt bewusst, dass er Besitzer einer Kreditkarte geworden ist.)

Bis hierhin ist für den Verbraucher noch alles in Ordnung. Die der Kreditkarte folgende Werbung, die zu Nutzung des übrigen Kreditrahmens verlocken soll, wird regelmäßig entsorgt. Weitere Folgen verspürt der Verbraucher zunächst nicht.

Umso größer ist dann die Überraschung, wenn der Verbraucher eine weitere Finanzierung abschließen will und diese dann nicht gewährt wird. In der Schufa ist nämlich kein Kleinkredit in Höhe von 499 Euro eingetragen, sondern ein bestehender Kreditkartenvertrag mit einem Kreditrahmen in Höhe von 3.000 Euro. Von einer „0“-Prozent-Finanzierung steht dort nichts.

Wer nun die Kreditkarte in Anspruch nimmt, z. B. weil er dringend die plötzlich defekte Wasch­maschine ersetzen muss oder ein zweites Fahrzeug benötigt, um zur neuen Arbeits­stelle zu gelangen, der wird nun von der Bank zur Kasse gebeten. Die weitere Inanspruch­nahme des eingeräumten Kreditrahmens ist dann nämlich mit Kosten verbunden, eine weitere „0“-Prozent-Finanzierung findet nicht mehr statt.

Unter Umständen ist der verlangte Zinssatz der Bank dann sogar höher, als wenn der Verbraucher anstelle der ersten „0“-Prozent-Finanzierung gleich einen Kreditkartenvertrag mit einer der bekannten Kreditkartenfirmen abgeschlossen hätte.

Der Verbraucher ist gleich doppelt in die Falle der Bank gegangen. Durch den (ungewollten) Abschluss der ersten „0“-Prozent-Finanzierung als Rahmen- oder Kreditkartenvertrag, kann er nun für die zweite Finanzierung keine „0“-Prozent-Finanzierung mehr erlangen und er muss vermutlich sogar noch mehr zahlen, als wenn er gleich (bewusst) einen günstigen Kreditkartenvertrag abgeschlossen hätte.

Wer eine „0“-Prozent-Finanzierung abschließt sollte also auch ganz genau prüfen, was für einen Darlehens­vertrag er da eigentlich abschließt.

Was also tun?

Da hier im Nachhinein nur begrenzte rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, sollte man vor dem Kauf bzw. dem Abschluss der „0“-Prozent-Finanzierung folgende Punkte beachten:

Überlegen Sie gut, ob Sie die Finanzierung wirklich abschließen wollen. Können Sie sich diese „0“-Prozent-Finanzierung wirklich leisten?

Fragen Sie sich als nächstes, was Sie da für einen Kredit­vertrag abschließen.

Verlassen Sie sich auf keinen Fall auf die Aussage des Verkäufers. Der Verkäufer ist kein Bankberater, er handelt auch nicht für die Bank. (Nachfragen helfen oft auch nur begrenzt weiter, denn regelmäßig werden die Verkäufer selber nicht wissen, was für eine Finanzierung Sie mit der Bank abschließen.)

Lassen Sie sich nicht durch den Produktnamen täuschen. Es muss nicht Kreditkartenvertrag draufstehen, um einer zu sein (z. B. CleverCard).

Prüfen Sie die Zusatzprodukte. Brauchen Sie wirklich eine Versicherung (z. B. Lebens­versicherung)? Fragen Sie sich, warum Sie neben der eigentlichen Finanzierung einen weiteren Vertrag abschließen sollten.

Unterschreiben Sie niemals etwas, dass Sie nicht gelesen und verstanden haben!

Wenn Ihnen der Kauf des Konsumguts schon nicht die Zeit wert ist, die Ihnen ausgehändigten Kreditunterlagen zu lesen, sollten Sie die Dringlichkeit der Anschaffung vielleicht überdenken.

Siehe Fortsetzung: Achtung Verbraucherfalle Teil II - „0“-Prozent-Finanzierung als Rahmen- oder Kreditkartenvertrag

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.7 (max. 5)  -  6 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3368

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3368
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!