Aber auch wenn Sie eine Regelung getroffen haben, gibt es Fallstricke, die man beachten sollte. Besonders kompliziert wird es, wenn nicht nur deutsches Recht zu beachten ist, weil zum Beispiel ein Erbe im Ausland lebt oder sich Vermögenswerte im Ausland befinden.
Großzügige steuerliche Freibeträge für Erbschaften in Deutschland
In Deutschland haben wir uns daran gewöhnt, dass uns nahestehende Verwandte wie der Ehegatte, Kinder oder Enkelkinder, im Rahmen einer Erbschaft Großzügige steuerliche Freibeträge in Anspruch nehmen können und daher in vielen Fällen überhaupt keine Erbschaftsteuer zahlen müssen. So steht Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 Euro, Kindern ein Freibetrag von 400.000 Euro und Enkeln immerhin noch ein Freibetrag von 200.000 Euro zu. Weil diese Freibeträge in Deutschland auch für Schenkungen zu Lebzeiten gelten und alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden können, bietet sich für vorausschauende Gestaltungen viel Raum.
Keine vergleichbaren Regelungen im Ausland
Im Ausland bestehen vergleichbare Regelungen oft nicht oder sind an zusätzliche Bedingungen geknüpft, die in der konkreten Konstellation nicht erfüllt sind, und dann zu einer unerwarteten und oft hohen Belastung mit Erbschaftsteuern führen können. Hierüber sind sich viele Menschen bei der Gestaltung ihres Nachlasses jedoch nicht im Klaren.
Zur Verdeutlichung ein konkretes Beispiel aus meiner Beratungspraxis:
Bei mir meldete sich ein seit vielen Jahren in Spanien lebender Deutscher, verheiratet mit einer Spanierin, und berichtet mir, dass vor einiger Zeit kurz hintereinander beide Eltern verstorben seien. Erben der Eltern seien er und seine drei in Deutschland lebenden Schwestern jeweils zu einem Viertel geworden. Das zum Erbe gehörende Eigenheim der Eltern sei inzwischen verkauft. Einschließlich des auf ihn entfallenden Anteils am Bargeld habe er einen Betrag von 210.000 Euro ausgezahlt erhalten.
Über meine Auskunft, dass er auf sein Erbe zwar in Deutschland keine Steuern entrichten, in Spanien jedoch rund 30.000 Euro Erbschaftsteuer bezahlen müsse, zeigte sich der Mandant recht schockiert, hatte er eine solche Steuerlast doch nicht erwartet.
Doppelbesteuerungsabkommen gilt nicht für Erbschaften
Zwar gibt es zwischen Deutschland und Spanien ein Doppelbesteuerungsabkommen, wodurch grundsätzlich eine doppelte Steuerbelastung sowohl in Deutschland als auch in Spanien vermieden werden soll. Auf Erbschaften bezieht sich dieses Abkommen jedoch nicht.
Personen, die in Spanien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, also zumindest alle Personen, die mindestens 184 Tage im Jahr in Spanien leben, sind dort unbeschränkt steuerpflichtig, und zwar mit ihrem gesamten Einkommen, egal wo in der Welt es erzielt wird. Auch Erbschaften, zum Beispiel von in Deutschland lebenden Erblassern, unterliegen somit der Besteuerung in Spanien.
Autonome Gemeinschaften mit eigenen erbrechtlichen Regelungen
Nun muss man wissen, dass es in Spanien einerseits ein gesamtspanisches Erbrecht, und darüber hinaus in den jeweiligen autonomen Gemeinschaften eigene erbrechtliche Regelungen gibt, die das zentralspanische Erbrecht ergänzen oder ersetzen. Während das zentralspanische Erbrecht auch für Kinder im Rahmen der Erbschaftsteuer nur einen sehr geringen Freibetrag von rund 16.000 Euro vorsieht, haben die autonomen Gemeinschaften hier teilweise sehr viel großzügigere Regelungen vorgesehen, die aber je nach Gemeinschaft erheblich variieren und von den unterschiedlichsten Voraussetzungen abhängig sein können.
Von den Regelungen der autonomen Gemeinschaft, in der mein Mandant lebt, konnte er jedoch nicht profitieren, denn stets wird die Anwendung der vorteilhaften Regelungen an die Bedingung geknüpft, dass auch der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hatte. Dies war hier aber nicht der Fall, denn seine Eltern lebten ja bis zu ihrem Tod in Deutschland.
Nachlassplanung nicht ohne kompetente Beratung
Dieses Beispiel zeigt, dass es bei der Nachlassplanung auf jedes Detail ankommen kann. Lassen Sie sich davon aber nicht abschrecken, sondern nehmen Sie Ihre Nachlassplanung in Angriff und lassen Sie sich dabei von einem kompetenten Berater unterstützen.
Als Rechtsanwalt & abgado inscrito (ICAS n° 15.268, Europäischer Rechtsanwalt) stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner für alle erbrechtlichen Fragestellungen zur Verfügung. Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Termin für eine erste Beratung.