Mieter hat bei wahrheitswidrig behauptetem Eigenbedarf Anspruch auf Schadensersatz
Behauptet der Vermieter in der Kündigung wahrheitswidrig einen Eigenbedarf und überlässt die Wohnung nach Auszug des Mieters nicht an die in der Kündigung genannten Bedarfspersonen, sondern an andere Personen, liegt ein vorgetäuschter Eigenbedarf vor, der strafrechtlich als Betrug verfolgt wird und den Vermieter zivilrechtlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, z. B. zum Ersatz von Umzugskosten, Makler- und Prozesskosten, Mehrkosten für die Anmietung einer vergleichbaren Wohnung etc.