Banken berechneten bisher hohe Vorfälligkeitsentschädigungen
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
Verbraucher nahmen ein Darlehen auf, um eine Immobilie zu finanzieren. Aufgrund von Arbeitslosigkeit konnten die monatlichen Darlehensraten nicht mehr bezahlt werden. Wegen des Zahlungsverzugs kündigte die Bank das Darlehen und ließ die Immobilie im Rahmen der Zwangsvollstreckung verwerten. Zusätzlich berechnete die Bank wegen der vorzeitigen Kündigung eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung.
In der unterinstanzlichen Rechtsprechung wurde die Rechtsfrage unterschiedlich behandelt. Nun ist eine höchstrichterliche Entscheidung gefallen. In der Pressemitteilung heißt es:
Nach der Gesetzesbegründung sollte „der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen“ sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Zugleich sollte mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt. Soweit damit - was bereits gegen die Vorgängerregelung eingewendet worden ist - für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt hat.
Viele Darlehensnehmer, die in der Notlage zusätzlich die Vorfälligkeitsentschädigung zahlten bzw. noch in Raten zahlen, können nunmehr hohe Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern bzw. auf die offene Restschuld aufrechnen lassen.
Sollten Sie von diesem Problem betroffen sein, fordern Sie die Vorfälligkeitsentschädigung unter Fristsetzung zurück.
Einen Musterbrief können Sie hier kostenlos downloaden
Sollte sich die Bank weigern, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuerstatten, setzen wir Ihre Rechte gerne durch.