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Kaufrecht, Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 27.05.2019

VW-Abgas­skandal

Volkswagen zur Rücknahme eines Tiguans zum vollen Kaufpreis verurteilt

Kläger bekommt Kaufpreis erstattet und muss keine Nutzungs­entschädigung zahlen

Nun entschied mit dem Landgericht Duisburg ein weiteres Gericht in einem von der Kölner Anwalts­kanzlei Rogert und Ulbrich im Rahmen des Abgas­skandals geführten Prozess, dass in einem solchen Fall der Geschädigte keine sogenannte Nutzungs­entschädigung oder auch Nutzungs­vorteil zu zahlen habe (Urteil LG Duisburg vom 16.05.2019, Az. 8 O 106/18).

In der Regel ziehen die Gerichte in ihren stattgebenden Urteilen immer eine Nutzungs­entschädigung vom Kaufpreis ab. Die Höhe ist abhängig vom Kaufpreis, der gefahrenen Strecke und der anzunehmenden Gesamt­lauf­leistung des Wagens. So kann durchaus ein höherer Betrag zusammenkommen, den der Kläger nicht mehr erstattet bekommt.

LG: Erzielter Vorteil muss mit dem Schadensereignis in einem Zusammenhang stehen

Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass Voraussetzung einer solchen Vorteils­anrechnung jedoch sei, dass der erzielte Vorteil mit dem Schadens­ereignis in einem Zusammenhang stehe, der Zweck des Schadens­ersatzes eine Anrechnung gebiete und keine ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers eintrete. Es sei daher im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadens­ersatz­rechts unter Berücksichtigung der gesamten Interessen­lage der Beteiligten wertend zu beurteilen, ob dem Geschädigten ein ent­sprechender Abzug zumutbar sei und diese Anrechnung den Schädiger nicht ungerechtfertigt entlaste.

Vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung begründet Vorteilsanrechnung

Diese Maßstäbe zugrunde legend komme eine Vorteils­anrechnung in der vorliegenden Konstellation einer vorsätzlichen und sitten­widrigen Schädigung (§ 826 BGB) nicht in Betracht. Die hier einschlägige Norm gewähre den umfassendsten Schutz gegen Schädigungen. Gerechtfertigt werde dieser intensive Schutz durch die besondere Ver­werflich­keit des Handelns des Schädigers - das Inverkehr­bringen von Fahrzeugen mit Betrugs­motor durch die Volkswagen AG.

Vorteilsausgleichung mit deliktischer Haftung nicht vereinbar

Mit diesem Grund­gedanken der deliktischen Haftung sei eine Vorteils­ausgleichung nicht zu vereinbaren. Diese würde letztlich dazu führen, dass der vorsätzlich sittenwidrig Handelnde genauso behandelt werde wie beispiels­weise nach Rück­abwicklung eines Vertrages aufgrund einfacher Mangel­haftigkeit einer Kaufsache. Der besonderen Ver­werflich­keit seines Tuns würde hierdurch nicht ausreichend Rechnung getragen.

Ein weiterer großer Schritt in die richtige Richtung

„Diese Entscheidung darf unzweifelhaft als weiterer großer Schritt in die richtige Richtung - und zwar in die des Verbrauchers - gelten“, freut sich Rechtsanwalt Prof. Marco Rogert. Die Volkswagen AG werde das Portemonnaie in Zukunft noch weiter aufmachen müssen.

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