In der Regel ziehen die Gerichte in ihren stattgebenden Urteilen immer eine Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis ab. Die Höhe ist abhängig vom Kaufpreis, der gefahrenen Strecke und der anzunehmenden Gesamtlaufleistung des Wagens. So kann durchaus ein höherer Betrag zusammenkommen, den der Kläger nicht mehr erstattet bekommt.
LG: Erzielter Vorteil muss mit dem Schadensereignis in einem Zusammenhang stehen
Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass Voraussetzung einer solchen Vorteilsanrechnung jedoch sei, dass der erzielte Vorteil mit dem Schadensereignis in einem Zusammenhang stehe, der Zweck des Schadensersatzes eine Anrechnung gebiete und keine ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers eintrete. Es sei daher im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten wertend zu beurteilen, ob dem Geschädigten ein entsprechender Abzug zumutbar sei und diese Anrechnung den Schädiger nicht ungerechtfertigt entlaste.
Vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung begründet Vorteilsanrechnung
Diese Maßstäbe zugrunde legend komme eine Vorteilsanrechnung in der vorliegenden Konstellation einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) nicht in Betracht. Die hier einschlägige Norm gewähre den umfassendsten Schutz gegen Schädigungen. Gerechtfertigt werde dieser intensive Schutz durch die besondere Verwerflichkeit des Handelns des Schädigers - das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit Betrugsmotor durch die Volkswagen AG.
Vorteilsausgleichung mit deliktischer Haftung nicht vereinbar
Mit diesem Grundgedanken der deliktischen Haftung sei eine Vorteilsausgleichung nicht zu vereinbaren. Diese würde letztlich dazu führen, dass der vorsätzlich sittenwidrig Handelnde genauso behandelt werde wie beispielsweise nach Rückabwicklung eines Vertrages aufgrund einfacher Mangelhaftigkeit einer Kaufsache. Der besonderen Verwerflichkeit seines Tuns würde hierdurch nicht ausreichend Rechnung getragen.
Ein weiterer großer Schritt in die richtige Richtung
„Diese Entscheidung darf unzweifelhaft als weiterer großer Schritt in die richtige Richtung - und zwar in die des Verbrauchers - gelten“, freut sich Rechtsanwalt Prof. Marco Rogert. Die Volkswagen AG werde das Portemonnaie in Zukunft noch weiter aufmachen müssen.