In einem Verfahren vor dem 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az 14 U 60/18) hat Volkswagen nun seine Berufung zurückgenommen und dadurch dieses Verfahren verloren.
Kläger begehrt Rücktritt vom Kauf eines abgasmanipulierten Fahrzeugs
Ursprünglich machte der Kläger aus einem Kaufvertrag, den er im Jahr 2013 über einen Golf Plus Trendline Bluemotion 1.6l TDI direkt bei dem beklagten Konzern geschlossen hat, Gewährleistungsansprüche geltend, indem er vom Kaufvertrag zurücktrat, und zwar ohne vorher - wie sonst üblich - eine Nachbesserung vom Verkäufer zu fordern.
Seine Argumente, dass es sich bei seinem manipulierten Fahrzeug um ein mangelhaftes Fahrzeug handelt, ihm die Nachbesserung - also in einer VW-Werkstatt das Update aufspielen zu lassen - unzumutbar sei, da das Update ja von dem Konzern komme, welcher ihm vorher noch den mangelhaften Wagen verkauft habe. Zudem berge das Update zu große Risiken in Bezug auf die Langlebigkeit des Motors im Allgemeinen und des Abgassystems im Besonderen.
Der Wolfsburger Konzern verlor die 1. Instanz vor dem Landgericht Osnabrück und ging in Berufung vor das Oberlandesgericht Oldenburg.
VW nahm Berufung zurück
Der zuständige Senat erließ am 5. Dezember 2018 einen Hinweisbeschluss, in welchem er verlauten ließ, dass man gewillt sei, den „überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Osnabrück zu folgen“. Am 31. Januar 2019 hätte die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in Oldenburg sein sollen. Dazu ist es nicht kommen, denn Volkswagen ließ durch seine Anwälte die Berufung vorher zurücknehmen.
VW verhindert somit Urteil vom OLG
Im Klartext heißt dies, dass Volkswagen lieber ein Urteil eines Landgerichts rechtskräftig werden lässt, als eine Verhandlung vor einem Oberlandesgericht zu haben. Die Gründe dahinter kann man nur vermuten.
„Scheinbar schenkt man bei Volkswagen seinen in der 1. Instanz vorgebrachten Argumenten wohl selbst nicht ausreichendes Vertrauen und befürchtet zudem, dass Dinge in der Verhandlung zur Sprache kommen könnten, die dem Bild von VW und vor allem den verantwortlichen Akteuren nicht zum Vorteil gereichen würden“, so die Ansicht von Prof. Dr. Marco Rogert.