Rückforderung bei gewerblichen Krediten
Das klagende Unternehmen schloss mit der Bank im November 2009 einen Darlehensvertrag in Höhe von 520.833,33 Euro aus dem Sonderkreditprogramm SolarDoppelPlus zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage ab, die auf einem Supermarkt installiert wurde. Für die Gewährung des Darlehens erhob die Bank eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent des Darlehensbetrages. Da dieses Bearbeitungsentgelt in einem Formularvordruck vorgegeben war, handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese wurden anhand bestehender Rechtsnormen überprüft. Da der Bearbeitungsgebühr keine Gegenleistung der Bank gegenüberstehe, die Bearbeitung des Darlehens allein im Interesse der Bank liege, widerspräche eine Bepreisung dem gesetzlichen Grundgedanken von Darlehensverträgen. Tätigkeiten, die allein im Interesse der Bank liegen, darf die Bank nicht gesondert in Rechnung stellen.
Anwendbarkeit der BGH-Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Mai (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) und Oktober 2014 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) entschieden, dass jedenfalls Verbraucher durch das standardisierte Bearbeitungsentgelt ungemessen benachteiligt würden. Die Frage, ob dies auch bei Unternehmern gelten sollte, blieb damit offen. Da die entscheidende Gesetzesvorschrift allerdings grundsätzlich für Verbraucher und Unternehmer gilt, sah das Landgericht Mosbach hier keinen Grund, das Bearbeitungsentgelt hier für angemessen zu halten. Der Kunde - sei es Verbraucher oder Unternehmer - soll generell nicht für etwas zahlen, was nicht in seinem Interesse liegt. Wird also eine solche Klausel konstruiert, handelt es sich stets um eine unangemessene Benachteiligung. Hierzu zählen auch die Bearbeitungsklauseln.
Verzugszinsen
Das Gericht hat die Volksbank darüber hinaus zur Herausgabe der Nutzungen verurteilt. Das Landgericht hat diesen wirtschaftlichen Nutzwert mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bewertet.
Anwaltliche Prüfung dringend empfohlen
Ob Ansprüche auf Rückforderung gewerblicher Kredite geltend gemacht werden können, erfordert eine Prüfung des Einzelfalls. grundsätzlich gilt hier eine 10-jährige Höchstfrist ab Vertragsunterzeichnung. Daneben ist die 3-jährige kenntnisabhängige Verjährung zu berücksichtigen. Für Darlehensverträge, die vor oder in 2012 abgeschlossen sind, kann jedes Zögern Geld kosten. Hier sollten bis zum 31.12.2015 verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.
JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall und werden notfalls sofort verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Melden Sie sich unter der Telefonnummer 0551/29 17 62 20 oder E-Mail unter Kanzlei@RA-Jackwerth.de.