Erstattungsanspruch gegenüber der ULAK
Die ULAK muss dem Arbeitgeber das ausbezahlte Urlaubsgeld erstatten. Schließlich gilt im Baugewerbe das Urlaubskassenverfahren, als Teil der Sozialkassen-Regelung.
Die Betriebe müssen jeden Monat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer Umlage in die Urlaubskasse einzahlen. Zahlt der Betrieb dann in bestimmten Monaten mehr Urlaubsgeld an Arbeitnehmer aus, als er der „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ an Umlage schuldet, muss diese ihm die Differenz erstatten.
Verzögerung bei Urlaubsvergütungs-Erstattung
Trotzdem erlebe ich es häufig, dass Mandanten sich bei mir melden, weil die Erstattung durch die ULAK sich verzögert. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht, der viele Mandanten gegenüber der SOKA-Bau vertritt, bin ich häufig die erste Anlaufstelle, wenn die ULAK sich wochen- oder gar monatelang Zeit mit dem Ausgleich lässt.
Das ist für die Bauunternehmen umso ärgerlicher, als die SOKA-Bau im umgekehrten Fall wenig Geduld zeigt. Ein beitragspflichtiger Betrieb hört in der Regel sehr bald von der Sozialkasse, wenn er nicht pünktlich bezahlt. Auch den Klageweg beschreitet die SOKA-Bau recht konsequent, wenn Beitragsforderungen nicht beglichen werden.
Klagen - der schnelle Weg zum Erfolg
Dieses Mittel hat sich jedoch auch umgekehrt bewährt: Wer Anspruch auf Urlaubsvergütungs-Erstattung durch die Urlaubskasse hat und auf sein Geld wartet, kann Klage erheben. Ziel der Klage ist die Feststellung, dass das Beitragskonto des Unternehmens ein zu erstattendes Guthaben aufweist. Bereits die Klageerhebung führt meiner Erfahrung nach sehr schnell zum gewünschten Ergebnis. Oft war das Geld schon wenige Tage später beim Betrieb auf dem Konto, ohne dass eine Verhandlung oder weitere rechtliche Schritte nötig wurden. Fall gelöst!
Verjährung und Verfall von Ansprüchen im Sozialkassenverfahren
Es ist schon sehr typisch, wie die Fristen für Verfall und Verjährung von Ansprüchen im Sozialkassenverfahren für das Baugewerbe geregelt sind.
Hat die Kasse gegenüber dem Arbeitgeber Ansprüche, so verfallen und verjähren diese erst nach vier Jahren. Das steht in § 21 des VTV des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
Umgekehrt verfallen die Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der Urlaubsvergütung schon am 30. September des Folgejahres. Selbst dann, wenn ein Betrieb rückwirkend zu Beiträgen herangezogen wird, beträgt die Verfallfrist für Erstattungen nur zwei Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Beitragspflicht mitgeteilt wurde.
Und wenn ein Arbeitnehmer zu einem neuen Arbeitgeber außerhalb des Baugewerbes wechselt, verfallen die Erstattungsansprüche sogar schon zwei Monate nach Ende der Betriebszugehörigkeit.
Mit anwaltlicher Hilfe zum Erfolg
Schon aufgrund dieser kurzen Fristen sollte man nicht lange warten, wenn die Erstattungszahlung von der ULAK ausbleibt. Nach meiner Erfahrung ist das anwaltliche bzw. gerichtliche Geltendmachen des Zahlungsanspruchs der schnellste Weg zum Erfolg.
Außerdem hemmt ein laufendes Verfahren gegen die SOKA-Bau den Ablauf der Verfallfrist und erhält somit den Zahlungsanspruch.