wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Erbrecht | 16.06.2016

Gemeinsames Testament

Verzichts­erklärung – das hätte auch schief gehen können!

Im Testament festgelegter Zuwendungs­verzicht kann unterschiedlich interpretiert werden

Ein Ehepaar strebte an, dass eines ihrer drei Kinder nur den Pflichtteil erhalten sollte und errichtete deswegen ein gemeinsames Testament, mit dem die Ehegatten die beiden anderen Kinder zu Erben einsetzten, und zwar in der Weise, dass der länger lebende Ehegatte (befreiter) Vorerbe des zuerst versterbenden Ehegatten sein sollte, während die beiden Kinder Nacherben des zuerst versterbenden Ehegatten waren. Gleich­zeitig wurden diese Kinder auch als Schluss­erben des letzt versterbenden Ehegatten eingesetzt.

Das dritte Kind sollte „nur das gesetzlich festgelegte Erbteil bekommen“. Später wurde dies durch ein weiteres gemeinsames Testament dahingehend klargestellt, dass diese Tochter damit nur den Pflichtteil erhalten und nicht etwa Miterbin werden sollte.

Ehefrau und die beiden Nacherben schlossen notariellen Vertrag ab

Als erster verstarb der Ehemann, die Ehefrau wandte in der Zeit danach der als Nacherbin und Erbin eingesetzten Tochter erhebliche Beträge zu. Sie sollte deswegen beim zweiten Sterbefall nicht noch zusätzlich weitere Gelder erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde ein notarieller Vertrag zwischen einerseits der Ehefrau und anderer­seits den beiden als Nacherben/Erben eingesetzten Kindern abgeschlossen mit folgenden Regelungen:

  • die durch die Schenkungen begünstigte Tochter erklärte, von der Erblasserin Zahlungen von insgesamt 150.000 DM erhalten zu haben,
  • sie erklärte deswegen die Über­tragung der Stellung als Nacherbin auf ihren Bruder und
  • weiterhin das Ausscheiden aus der gesetzlichen Erbfolge nach der Mutter insgesamt
  • sowie den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflicht­teils­recht.

Notarielle Urkunde enthielt keine Zuwendungsverzichtserklärung der Tochter

Nicht in der notariellen Urkunde erklärt wurde ein so genannter Zuwendungs­verzicht, durch den die Tochter ausdrücklich auch auf Rechte aus einer bereits vorgenommenen testamentarischen Erb­einsetzung (wie hier durch das gemeinsame Ehegatten­testament geschehen) verzichtet hätte.

Bald darauf verstarb die als Erbin eingesetzte Tochter.

Mutter errichtete handschriftliches Testament und setzte Kinder der verstorbenen Tochter als Erben ein

Jahre danach errichtete die Mutter ein weiteres handschriftliches Testament, in dem sie ihre Enkel – die Kinder der vorverstorbenen Tochter – als ihre Erben einsetzte. Nach dem kurze Zeit später eingetretenen Tod der Mutter beantragte der ursprünglich als Erbe eingesetzte Sohn die Erteilung eines Erbscheins als deren Alleinerbe. Dagegen richteten sich die von der Mutter im weiteren Testament eingesetzten Abkömmlinge der vorverstorbenen Tochter aufgrund des letzten Testaments der Ehefrau.

Gericht erkannte Sohn als Alleinerben an

Das Gericht (OLG Hamm, 28.1.2015 – I-15 W 503/14) erkannte im Sinne des Sohnes. Dieser sei durch das gemeinschaft­liche Ehegatten­testament – neben der verstorbenen Tochter – als Erbe des letzt­versterbenden berufen gewesen. Die Erb­einsetzung der Tochter sei „dadurch weggefallen, dass diese in dem notariellen Vertrag vom 26.3.2001 auf diese testamentarische Berufung verzichtet“ habe. Aus der Auslegung des Vertrages ergäbe sich, „dass der dort vereinbarte entgeltliche Verzicht sich nicht lediglich auf das gesetzliche Erb- und Pflicht­teils­recht bezieht, sondern auch die testamentarische Erb­einsetzung“ umfasse.

Gericht erkannte auch Zuwendungsverzicht an

Über den Vertrags­text hinaus erkannte das Gericht damit einen Zuwendungs­verzicht auf die Stellung als testamentarisch eingesetzte Erbin. Dieser Verzicht erstrecke sich auch auf die Abkömmlinge dieser Tochter (§ 2352, § 2349 BGB).

Verstorbene Tochter und ihre Nachkommen waren damit als Erben weggefallen

Damit war die ursprünglich eingesetzte Tochter als Erbin vollständig (einschließlich ihrer Kinder) weggefallen, so dass das Gericht erkannte, „dass dieser Erbteil dem Beteiligten zu 1 gemäß § 2094 Abs. 1 BGB angewachsen“ sei. Die Eltern hätten die Erbfolge durch das gemeinschaft­liche Testament abschließend regeln wollen, und zwar anders, als es der gesetzlichen Erbfolge entspricht (Einsetzung von nur zwei der drei Kinder als Erben). Es hätte deswegen nicht dem Willen der Eltern entsprochen, „wenn hinsichtlich des der (ursprünglich als Erbin eingesetzten) Tochter zugedachten Erbteils infolge ihres Zuwendungs­verzichts gesetzliche Erbfolge eingetreten und auf diese Weise die (auf den Pflichtteil gesetzte) Tochter in die Erben­gemein­schaft eingerückt wäre.“

Bindungswirkung des Ehegattentestaments durch Wechselbezüglichkeit

Aufgrund der vom Gericht weiterhin festgestellten Wechsel­bezüglichkeit der damaligen Verfügungen der beiden Ehegatten war durch den Tod des Ehemannes Bindungs­wirkung eingetreten. Das Gericht behandelte die notarielle Vereinbarung mit der abgefundenen Tochter nach den Regeln über ein Pflicht­teils­verlangen – das Ehegatten­testament hier hätte eine Pflicht­teils­straf­klausel enthalten, und für derartige Fälle sei anerkannt, dass dann, wenn „einer von mehreren Abkömmlingen durch ein Pflicht­teils­verlangen die auflösende Bedingung seiner Schluss­erben­einsetzung herbeiführt… die auf diese Weise begründete Anwachsung bei den Erbanteilen der übrigen Abkömmlinge an der Bindungs­wirkung für den überlebenden Ehegatten teilnimmt.“

Der tragende Gedanke für das Gericht war möglicher­weise eine Erwägung über Gerechtigkeit:

„Die in dem gemeinschaft­lichen Testament angestrebte Verteilungs­gerechtigkeit kann… nur dadurch gewähr­leistet werden, dass der überlebende Ehegatte durch die Bindungs­wirkung gehindert ist, im Umfang des weggefallenen Erbanteils eine anderweitige letztwillige Verfügung zu errichten, insbesondere den durch Zuwendungs­verzicht ausgeschiedenen Abkömmling selbst oder – wie hier – dessen weiteren Abkömmling oder Dritte testamentarisch zu bedenken“.

MEIN TIPP:

Betrachtet man allein das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung, ist nach meiner Auffassung das Urteil des OLG Karlsruhe die vollständige Umsetzung des Willens beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Abfassung des gemeinsamen Testaments.

Insoweit war es aber vielleicht auch eine Portion Glück für den zum Erben eingesetzten Sohn, dass das OLG in sehr mutiger Interpretation den notariellen Vertrag – zusätzlich zu den abgegebenen Erklärungen – darüber hinaus auch als Zuwendungs­verzicht interpretierte. Gerade bei einem notariellen Vertrag war es nicht zwangs­läufig, dass das Gericht so weitgehend über die Erklärungen in der Urkunde hinausgehen würde.

Der Sohn war Partei dieses notariellen Vertrages, hatte also Möglichkeiten, auf dessen Inhalt Einfluss zu nehmen. Optimal wäre es deswegen gewesen, in seinem Interesse darauf hinzuarbeiten, dass die verzichtende Tochter einen entsprechenden Zuwendungs­verzicht auch ausdrücklich zur notariellen Urkunde erklärte.

Wir wissen nichts darüber, ob der Sohn in den Verhandlungen über den notariellen Vertrag anwaltlich beraten war. Jedenfalls wäre es ihm anzuraten gewesen, da ein von ihm beauftragter Fachanwalt für Erbrecht die Aufgabe und das Ziel gehabt hätte, allein die Interessen seines Mandanten zu sehen und deren vollständige Sicherstellung im Vertrag zu wahren.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1.8 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2621

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2621
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!