Das dritte Kind sollte „nur das gesetzlich festgelegte Erbteil bekommen“. Später wurde dies durch ein weiteres gemeinsames Testament dahingehend klargestellt, dass diese Tochter damit nur den Pflichtteil erhalten und nicht etwa Miterbin werden sollte.
Ehefrau und die beiden Nacherben schlossen notariellen Vertrag ab
Als erster verstarb der Ehemann, die Ehefrau wandte in der Zeit danach der als Nacherbin und Erbin eingesetzten Tochter erhebliche Beträge zu. Sie sollte deswegen beim zweiten Sterbefall nicht noch zusätzlich weitere Gelder erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde ein notarieller Vertrag zwischen einerseits der Ehefrau und andererseits den beiden als Nacherben/Erben eingesetzten Kindern abgeschlossen mit folgenden Regelungen:
- die durch die Schenkungen begünstigte Tochter erklärte, von der Erblasserin Zahlungen von insgesamt 150.000 DM erhalten zu haben,
- sie erklärte deswegen die Übertragung der Stellung als Nacherbin auf ihren Bruder und
- weiterhin das Ausscheiden aus der gesetzlichen Erbfolge nach der Mutter insgesamt
- sowie den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht.
Notarielle Urkunde enthielt keine Zuwendungsverzichtserklärung der Tochter
Nicht in der notariellen Urkunde erklärt wurde ein so genannter Zuwendungsverzicht, durch den die Tochter ausdrücklich auch auf Rechte aus einer bereits vorgenommenen testamentarischen Erbeinsetzung (wie hier durch das gemeinsame Ehegattentestament geschehen) verzichtet hätte.
Bald darauf verstarb die als Erbin eingesetzte Tochter.
Mutter errichtete handschriftliches Testament und setzte Kinder der verstorbenen Tochter als Erben ein
Jahre danach errichtete die Mutter ein weiteres handschriftliches Testament, in dem sie ihre Enkel – die Kinder der vorverstorbenen Tochter – als ihre Erben einsetzte. Nach dem kurze Zeit später eingetretenen Tod der Mutter beantragte der ursprünglich als Erbe eingesetzte Sohn die Erteilung eines Erbscheins als deren Alleinerbe. Dagegen richteten sich die von der Mutter im weiteren Testament eingesetzten Abkömmlinge der vorverstorbenen Tochter aufgrund des letzten Testaments der Ehefrau.
Gericht erkannte Sohn als Alleinerben an
Das Gericht (OLG Hamm, 28.1.2015 – I-15 W 503/14) erkannte im Sinne des Sohnes. Dieser sei durch das gemeinschaftliche Ehegattentestament – neben der verstorbenen Tochter – als Erbe des letztversterbenden berufen gewesen. Die Erbeinsetzung der Tochter sei „dadurch weggefallen, dass diese in dem notariellen Vertrag vom 26.3.2001 auf diese testamentarische Berufung verzichtet“ habe. Aus der Auslegung des Vertrages ergäbe sich, „dass der dort vereinbarte entgeltliche Verzicht sich nicht lediglich auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht bezieht, sondern auch die testamentarische Erbeinsetzung“ umfasse.
Gericht erkannte auch Zuwendungsverzicht an
Über den Vertragstext hinaus erkannte das Gericht damit einen Zuwendungsverzicht auf die Stellung als testamentarisch eingesetzte Erbin. Dieser Verzicht erstrecke sich auch auf die Abkömmlinge dieser Tochter (§ 2352, § 2349 BGB).
Verstorbene Tochter und ihre Nachkommen waren damit als Erben weggefallen
Damit war die ursprünglich eingesetzte Tochter als Erbin vollständig (einschließlich ihrer Kinder) weggefallen, so dass das Gericht erkannte, „dass dieser Erbteil dem Beteiligten zu 1 gemäß § 2094 Abs. 1 BGB angewachsen“ sei. Die Eltern hätten die Erbfolge durch das gemeinschaftliche Testament abschließend regeln wollen, und zwar anders, als es der gesetzlichen Erbfolge entspricht (Einsetzung von nur zwei der drei Kinder als Erben). Es hätte deswegen nicht dem Willen der Eltern entsprochen, „wenn hinsichtlich des der (ursprünglich als Erbin eingesetzten) Tochter zugedachten Erbteils infolge ihres Zuwendungsverzichts gesetzliche Erbfolge eingetreten und auf diese Weise die (auf den Pflichtteil gesetzte) Tochter in die Erbengemeinschaft eingerückt wäre.“
Bindungswirkung des Ehegattentestaments durch Wechselbezüglichkeit
Aufgrund der vom Gericht weiterhin festgestellten Wechselbezüglichkeit der damaligen Verfügungen der beiden Ehegatten war durch den Tod des Ehemannes Bindungswirkung eingetreten. Das Gericht behandelte die notarielle Vereinbarung mit der abgefundenen Tochter nach den Regeln über ein Pflichtteilsverlangen – das Ehegattentestament hier hätte eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten, und für derartige Fälle sei anerkannt, dass dann, wenn „einer von mehreren Abkömmlingen durch ein Pflichtteilsverlangen die auflösende Bedingung seiner Schlusserbeneinsetzung herbeiführt… die auf diese Weise begründete Anwachsung bei den Erbanteilen der übrigen Abkömmlinge an der Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten teilnimmt.“
Der tragende Gedanke für das Gericht war möglicherweise eine Erwägung über Gerechtigkeit:
„Die in dem gemeinschaftlichen Testament angestrebte Verteilungsgerechtigkeit kann… nur dadurch gewährleistet werden, dass der überlebende Ehegatte durch die Bindungswirkung gehindert ist, im Umfang des weggefallenen Erbanteils eine anderweitige letztwillige Verfügung zu errichten, insbesondere den durch Zuwendungsverzicht ausgeschiedenen Abkömmling selbst oder – wie hier – dessen weiteren Abkömmling oder Dritte testamentarisch zu bedenken“.
MEIN TIPP:
Betrachtet man allein das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung, ist nach meiner Auffassung das Urteil des OLG Karlsruhe die vollständige Umsetzung des Willens beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Abfassung des gemeinsamen Testaments.
Insoweit war es aber vielleicht auch eine Portion Glück für den zum Erben eingesetzten Sohn, dass das OLG in sehr mutiger Interpretation den notariellen Vertrag – zusätzlich zu den abgegebenen Erklärungen – darüber hinaus auch als Zuwendungsverzicht interpretierte. Gerade bei einem notariellen Vertrag war es nicht zwangsläufig, dass das Gericht so weitgehend über die Erklärungen in der Urkunde hinausgehen würde.
Der Sohn war Partei dieses notariellen Vertrages, hatte also Möglichkeiten, auf dessen Inhalt Einfluss zu nehmen. Optimal wäre es deswegen gewesen, in seinem Interesse darauf hinzuarbeiten, dass die verzichtende Tochter einen entsprechenden Zuwendungsverzicht auch ausdrücklich zur notariellen Urkunde erklärte.
Wir wissen nichts darüber, ob der Sohn in den Verhandlungen über den notariellen Vertrag anwaltlich beraten war. Jedenfalls wäre es ihm anzuraten gewesen, da ein von ihm beauftragter Fachanwalt für Erbrecht die Aufgabe und das Ziel gehabt hätte, allein die Interessen seines Mandanten zu sehen und deren vollständige Sicherstellung im Vertrag zu wahren.