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Ordnungswidrigkeitsrecht | 14.10.2016

Geschwindigkeits­messung

Verwertung­verbot: Dürfen durch Privat­firmen ausgewertete Geschwindigkeits­messungen in einem Ordnungs­widrigkeiten­verfahren verwendet werden?

Die Problematik besteht darin, wie mit den entsprechenden Erlässen umgegangen wird

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Diese Frage ist nicht ganz neu, wird aber derzeit viel diskutiert. Die Problematik besteht darin, wie mit den entsprechenden Erlässen umgegangen wird. In diesen wird die Hin­zuziehung Privater durch die jeweiligen Ortspolizei­behörden für hoheitliche Aufgaben konkretisiert. In Brandenburg ist dies unter Punkt 5.7.4 und 5.7.5 des Rund­erlasses zu § 47 Abs. 3 und 3a OBG geschehen. Dort sind die einzelnen Tätig­keiten aufgelistet, die von Privat­firmen übernommen werden dürfen. Zudem ist eine finanzielle Beteiligung an Verwarn- und Bußgeldern explizit verboten.

Private Firma mit Geschwindigkeitsmessung und Auswertung beauftragt

In Neunkirchen (Saarland) hatte das Amtsgericht jüngst einen solchen Fall auf dem Tisch. Dabei wurde eine private Firma von der Stadt mit der Messung und Auswertung beauftragt. Auch das Messgerät verbliebt nach der Aufstellung im Eigentum der privaten Firma. Diese bekam in regel­mäßigen Abständen die gemachten Fotos zugespielt und wertete diese aus. Dabei wurden die Fotos so bearbeitet, dass Fahrer und Kennzeichen aus dem Bild ausgeschnitten wurden. An einer Signatur oder ähnlichem, welches die Richtigkeit der Daten bestätigt fehlte es jedoch. Vielmehr hätte die Mit­arbeiterin der Ordnungs­behörde jedes bearbeitete Bild einzeln vergleichen müssen, was schlichtweg nicht möglich war. Insofern bestand für die private Firma nicht nur die Möglichkeit, die Daten beliebig zu manipulieren, es fehlte auch an einem vernünftigen Kontroll­mechanismus. Hinzu kommt, dass die Firma für jeden verwertbaren Datensatz einen bestimmten Geldbetrag bekam, so dass sie auch ein erhebliches Interesse an verwertbaren Daten­sätzen hatte.

Gericht sah den entsprechenden saarländischen Erlass verletzt

Insbesondere seien die dort vorgeschriebenen Kontroll­mechanismen, wie die Aufsicht und Schulung der Mitarbeiter der Firma, nicht gegeben. Nach Ansicht des Gerichts ergebe sich daraus ein Verwertungs­verbot. Damit folgte es der Ansicht des OLG Naumburg und des OLG Frankfurt, welche ebenso ein Verwertungs­verbot annehmen, wenn die Behörden wissentlich gegen die Vorschriften eines ministerialen Erlasses verstoßen. Das OLG Rostock hingegen sieht im ministerialen Erlass keine Außen­wirkung für den Bürger und damit auch kein Beweis­verwertungs­verbot bei einem entsprechenden Verstoß.

Keine einheitliche Rechtsprechung der Gerichte

Es kommt also auf die Ansicht des Gerichts an, ob ein Verwertungs­verbot besteht. Eine einheitliche oder gar gefestigte Rechtsprechung hierzu besteht (noch) nicht. Gewichtige Gründe sprechen jedoch für ein Verwertungs­verbot bei einem bewussten Verstoß gegen Erlass­vorschriften.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbind­liche erste Beratung zur Verfügung.

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