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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Strafrecht | 03.06.2019

Geldwäsche­anzeigen

Verstoß gegen das Geldwäsche­gesetz: Keine Angst vor Geldwäsche­anzeigen

Die Über­wachung von Konten und Transaktionen auf Geldwäsche­verdacht ist gesetzlich vorgeschrieben

Sie können als Privat­personen oder Unternehmer schnell und ungewollt gegen das Geldwäsche­gesetz verstoßen. So zum Beispiel, wenn Sie Geldsummen über 10.000 Euro in bar oder durch eine Über­weisung auf ihr Konto einzahlen oder wenn Sie Waren oder Dienst­leistungen in bar kaufen, die mehr als 10.000 Euro kosten. In diesen Fällen ist ein Verstoß gegen das Geldwäsche­gesetz möglich und Sie müssen nachweisen woher das Geld stammt. Auch eine hohe Anzahl an Bankkonten und bei ungeklärten mehrfahren Ein­zahlungen drei oder vier­stelliger Beträge werden Geldwäsche­verdachts­fälle angezeigt.

Bei Verdacht erfolgt Meldung

Besonders heikel sind Aus­zahlungen von Online Handels­plattformen und Depots in derartigen höhen. Diese führen ausnahmslos zu einer Meldungen durch die Banken an die Kriminal­ämter. Diese nehmen dann die die Straf­verfolgung auf. Diese Fälle begegneten uns schon diverse Male und eine Beratung im Vorfeld ist daher von großer Wichtigkeit um einer Fahndung präventiv vorzubeugen.

Grundsatz der Bank: Lieber einmal zu oft melden, als einmal zu wenig

Zwar besteht für Sie als Verbraucher keine Pflicht, dass Sie einen Geldwäsche verdacht melden, aber auch Sie müssen die Pflichten des Geldwäsche­gesetzes einhalten. Banken melden aber einen Verdacht auf Geldwäsche in jedem Fall und geben jede Transaktion, die unter die Voraus­setzungen fällt weiter. Sie agieren nach dem Grundsatz lieber einmal zu oft melden, als einmal zu wenig. So liefern die Banken ihre Kunden immer, ausnahmslos und grundlos mit Geldwäsche- oder Steuer­hinterziehungs­anzeigen an das BKA (Zentral­stelle für Verdachts­meldungen)aus. Daher müssen Sie in jedem Fall mit Ermittlungen rechnen!

Auch die Steuerbehörden werden aktiv

Von großer Relevanz sind auch die ermittelnden Steuer­behörden. Nach einer Verdachts­meldung zur Geldwäsche werden die Steuer­behörden immer Tätig und stellen Nachfragen! So ein Steuerstraf­verfahren kann schweren Schaden anrichten, auch wenn Sie ihre Steuer­pflichten korrekt erfüllt haben. Die Folgen der Ermittlung sind denkbar groß. Die Steuer­behörden werden Nachfragen stellen, Betriebs­prüfungen durchführen, Steuerstraf­verfahren eröffnen und sogar Wohnung oder Betriebs­stätten durchsuchen. Ratsam ist daher immer eine vorherige Beratung, um ein Steuerstraf­verfahren im Vorfeld abzuwenden. Vorsicht ist besser als Nachsicht!

Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten

Wenn Sie davon erfahren, dass Sie von einer Geldwäsche­anzeige betroffen sind, sollten Sie sich umgehend beraten lassen und die Möglichkeiten der weiteren Vorgehensweise besprechen. Am besten lassen Sie sich schon im Vorfeld über Ihre Möglichkeiten und steuerlichen Konsequenzen beraten, sodass ein solcher Fall überhaupt nicht erst eintreten kann. Bei Nicht­beachtung einer solchen anzeige treten massive Konsequenzen auf die von 10-Jährigen Haftstrafen bis Bußgeldern in Millionen­höhe reichen.

Sie haben Fragen? Gleich Kontakt aufnehmen!

Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann steht Ihnen für die Beratung zur Seite und beantwortet Ihnen alle Fragen rund um Geldwäsche­prävention. Sollte es zu einer Anzeige gekommen sein, so verhilft Herr Kaufmann Ihnen zu Ihrem Recht.

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