Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte einen Gebrauchtwagen für mehr als 21.000 Euro bei einem Händler erworben. Dieser hatte zuvor im Internet unter anderem behauptet, dass das Auto mit einer „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ ausgestattet sei. Allerdings wurde diese in einem ihm nach einer telefonischen Kontaktaufnahme übersandten Bestellformular nicht mehr erwähnt.
Streit um fehlende Freisprecheinrichtung
Wegen der Aussage im Internet ging der Kläger trotz allem von einer entsprechenden Freisprecheinrichtung aus. Das Fahrzeug verfügte über keine Freisprecheinrichtung. Als er sich deswegen an den Händler wandte, berief sich dieser auf das Bestellformular und gab an, dass die Freisprechanlage nicht zugesichert wurde. Das Verlangen des Klägers auf Nachbesserung und gegebenenfalls auf Rückabwicklung des Kaufvertrages lehnte er ab.
OLG bejahrt Rückabwicklungsanspruch bei fehlender Ausstattung
Zu Unrecht, wie die Richter des Oberlandesgerichts Hamm urteilten. Sie gaben der Klage des Käufers statt. Denn macht ein Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit eines Fahrzeugs, so kann er sich von den Aussagen nicht so einfach und stillschweigend distanzieren. Er hätte gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstellen müssen, dass die Freisprecheinrichtung aus der Werbung doch nicht vorhanden ist.
Wir helfen gerne
Der Potsdamer Rechtsanwalt Mark Eplinius ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht. Die Anwälte der Kanzlei Am Silbergraben 22 unterstützen Sie mit einer kostenlosen Kurzinfo unter 0331 / 231 801-0 oder unter www.eplinius.de.