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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 31.05.2018

Versicherungs­vertrag

Versicherungs­lücke durch falsch ausgefüllten Versicherungs­antrag: Sparkasse haftet mit

Sparkasse muss Risiko der Arbeits­losig­keit nach­versichern

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Eine Sparkasse hat für eine unzureichende Absicherung aus einem Versicherungs­vertrag mit zu haften, wenn die Beraterin der Sparkasse das Antrags­formular falsch ausfüllt und dies zur fehlenden Absicherung des Kunden führt. Dies hat das Landgericht Gießen mit Beschluss vom 16. Mai 2018 klargestellt (Aktz. 7 T 180/18). Die klagende Kundin wurde durch die ARES Rechts­anwälte vertreten.

Falsch ausgefülltes Antragsformular führt zu fehlender Absicherung der Arbeitslosigkeit

Die Kundin hatte sich an die Sparkasse gewandt und sich zu einer Restschuld­versicherung für einen Kredit beraten lassen. Die Kundin wünschte, durch die Versicherung auch für den Fall der Arbeits­losig­keit abgesichert zu werden. Dies war auch das Ergebnis der Beratung der Sparkasse. Hingegen unterließ es die Beraterin, den Fall der Arbeits­losig­keit als abgesichertes Risiko auch im Antrags­formular anzukreuzen. Das Antrags­formular hatte die Kundin danach unter­schrieben. Nachdem die Kundin arbeitslos geworden war, wandte sie sich an die Versicherung zur Übernahme von Rest­schulden aus dem Kredit. Dieses Begehren wies die Versicherung wegen des nicht versicherten Risikos der Arbeits­losig­keit zurück. Daraufhin verklagte die Kundin die Sparkasse zum Ausgleich der Versicherungs­lücke beim Amtsgericht Gießen.

AG schließt Haftung der Sparkasse aus

Nach Klage­erhebung wurde veranlasst, das Risiko der Arbeits­losig­keit für die Kundin nach­zuversichern. Mithin hatte das Amtsgericht Gießen den Rechts­streit nur noch bezüglich der Rechts­verfolgungs­kosten zu entscheiden und legte diese vollständig der Kundin auf. Das Amtsgericht legte zugrunde, dass die Klage verloren gegangen wäre, da die Sparkasse nicht haften müsse. Hiergegen wandte sich die Kundin mit einer Beschwerde und hatte Erfolg.

LG beschränkt Haftung auf hälftigen Schaden

Das Landgericht Gießen hat mit Beschluss vom 16. Mai 2018 klargestellt, dass die Sparkasse für das Fehl­verhalten ihrer Beraterin einzustehen und die Hälfte des Schadens zu tragen habe. Das Landgericht qualifizierte die Sparkasse als Versicherungs­vermittlerin, die wegen des fehlerhaft ausgefüllten Formulars ihrer Beraterin zu haften habe. Das Landgericht beschränkte die grundsätzliche Haftung auf einen hälftigen Schaden, da der Kundin ebenso ein sorgfalts­widriges Verhalten anzulasten sei.

ARES Rechtsanwälte vertritt Bankkunden und Anleger bundesweit

Die ARES Rechts­anwälte sind eine auf Bank- und Kapital­anlage­recht spezialisierte Kanzlei in Frankfurt am Main und vertritt Bankkunden und Anleger bundesweit im Bank- und Kapital­anlage­recht sowie angrenzenden Rechts­angelegen­heiten.

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