Falsch ausgefülltes Antragsformular führt zu fehlender Absicherung der Arbeitslosigkeit
Die Kundin hatte sich an die Sparkasse gewandt und sich zu einer Restschuldversicherung für einen Kredit beraten lassen. Die Kundin wünschte, durch die Versicherung auch für den Fall der Arbeitslosigkeit abgesichert zu werden. Dies war auch das Ergebnis der Beratung der Sparkasse. Hingegen unterließ es die Beraterin, den Fall der Arbeitslosigkeit als abgesichertes Risiko auch im Antragsformular anzukreuzen. Das Antragsformular hatte die Kundin danach unterschrieben. Nachdem die Kundin arbeitslos geworden war, wandte sie sich an die Versicherung zur Übernahme von Restschulden aus dem Kredit. Dieses Begehren wies die Versicherung wegen des nicht versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit zurück. Daraufhin verklagte die Kundin die Sparkasse zum Ausgleich der Versicherungslücke beim Amtsgericht Gießen.
AG schließt Haftung der Sparkasse aus
Nach Klageerhebung wurde veranlasst, das Risiko der Arbeitslosigkeit für die Kundin nachzuversichern. Mithin hatte das Amtsgericht Gießen den Rechtsstreit nur noch bezüglich der Rechtsverfolgungskosten zu entscheiden und legte diese vollständig der Kundin auf. Das Amtsgericht legte zugrunde, dass die Klage verloren gegangen wäre, da die Sparkasse nicht haften müsse. Hiergegen wandte sich die Kundin mit einer Beschwerde und hatte Erfolg.
LG beschränkt Haftung auf hälftigen Schaden
Das Landgericht Gießen hat mit Beschluss vom 16. Mai 2018 klargestellt, dass die Sparkasse für das Fehlverhalten ihrer Beraterin einzustehen und die Hälfte des Schadens zu tragen habe. Das Landgericht qualifizierte die Sparkasse als Versicherungsvermittlerin, die wegen des fehlerhaft ausgefüllten Formulars ihrer Beraterin zu haften habe. Das Landgericht beschränkte die grundsätzliche Haftung auf einen hälftigen Schaden, da der Kundin ebenso ein sorgfaltswidriges Verhalten anzulasten sei.
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