Die Verpflichtung zur Rücknahme besteht, obwohl die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche bereits verjährt waren. Kaufverträge über manipulierte Fahrzeuge seien wegen Verstoßes gegen EU-Recht nichtig, da es an einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung mangele.
Kaufvertrag wegen ungültiger Übereinstimmungsbescheinigung nichtig
Nach § 134 BGB sei ein Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Hier liege ein Verstoß gegen § 27 Absatz 1 EG-FGV vor, denn Fahrzeuge dürften im Inland nur veräußert werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen seien. Daran mangele es aber vorliegend.
Eine Übereinstimmungsbescheinigung sei nur dann gültig, wenn das Fahrzeug, für das sie ausgestellt sei, auch tatsächlich dem genehmigten Typ entspreche. Dies sei aber bei manipulierten Fahrzeugen nicht der Fall.
Neue Hoffnung für Geschädigte
Sollte sich diese Rechtsprechung festigen, wäre dies ein Rettungsanker für alle Geschädigten des VW-Abgasskandals, deren kaufrechtliche Ansprüche gegen den Fahrzeughändler bereits verjährt sind, die aber andererseits eine Klage gegen die Volkswagen AG oder andere Konzerntöchter scheuen.
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