Spaß mit Risiken – Betreiber haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Trampolinspringen macht vielen Menschen Spaß und ist augenscheinlich „kinderleicht“. Dabei gehen mit der Benutzung eines Trampolins nicht unerhebliche Verletzungsrisiken, vor allem Verstauchungen und Knochenbrüche, einher. Wer ein Trampolin aufstellt, schafft damit eine sogenannte „Gefahrenlage“ und muss unter bestimmten Umständen für aufkommende Schäden haften.
In seiner Entscheidung vom 3. Juni 2008 (Az. VI ZR 223/07) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage zu beschäftigen. Ein 40-jähriger Familienvater hatte sich beim Salto auf dem Trampolin das Genick gebrochen und ist seitdem querschnittsgelähmt. Obwohl die Trampolinanlage keine technischen Mängel aufwies, war der Betreiber der Anlage zum Schadensersatz verpflichtet.
Ähnlicher Unfall auf einem Hüpfkissen
Das Oberlandesgericht München hatte sich in seiner Entscheidung vom 18. März 2015 (Az. 20 U 3360/14) mit einem ähnlichen Sachverhalt zu befassen. Der 16-jährige Kläger hatte ein Badefreigelände besucht, auf dem ein auch für kleine Kinder frei zugängliches luftunterstütztes Hüpfkissen installiert war. Einem am Rand befindlichen Hinweisschild war zu entnehmen, dass die Benutzung auf eigene Gefahr erfolgte, Schuhe auszuziehen seien und das Kissen heiß werden könnte. Ein Hinweis darauf, dass Saltos verboten seien, war nicht enthalten, obwohl dies in der Bedienungsanleitung zum Hüpfkissen ausdrücklich empfohlen wurde. Der 16-jährige stürzte bei dem Versuch, einen Salto rückwärts zu machen, auf den Nackenbereich, brach sich einen Halswirbel und ist seitdem vom Hals abwärts gelähmt.
Urteil des OLG München: Betreiber schadensersatzpflichtig, Kläger trägt Teilschuld
Das in erster Instanz zuständige Landgericht Landshut verurteilte den Betreiber der Badeanlage zu Schadensersatz. Er habe durch Installation des Hüpfkissens eine Gefahrenquelle geschaffen, die er nicht durch ausreichenden Hinweis abgesichert habe. Ein Mitverschulden des Klägers stellte das Landgericht nicht fest, weil das Luftpolster eine weiche Landung versprechen würde.
Das Oberlandesgericht München hat das Urteil in der Berufung weitgehend bestätigt und sich in seinen Urteilsgründen unter anderem auch auf das oben genannte Urteil des Bundesgerichtshofs gestützt. Anders als das Landgericht jedoch nahm das Oberlandesgericht ein 25 %iges Mitverschulden des Klägers an. Dieser hätte wegen seiner sportlichen Erfahrung und dem Umstand, dass das Hüpfkissen und seine Fußsohlen teilweise nass waren, erkennen können, dass ein sicherer Absprung nicht gewährleistet war. Allerdings sei zu seinen Gunsten der jugendliche Überschwung mit in Betracht zu ziehen.
Anwaltliche Hilfe bei Personenschäden nach Unfällen
Menschen, die erhebliche körperliche Schädigung durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erleiden, haben einen Anspruch auf hohe Schmerzensgelder. Dabei ist klar: Keine Summe kann den Verlust von Lebensqualität aufwiegen. Allerdings ist selbstverständlich, dass Betroffene auf Unterstützung angewiesen sind.
Wichtig ist, dass Geschädigte in vergleichbaren Fällen kundig und durchsetzungsstark vertreten werden. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an.