In dem betreffenden Fall war ein Autofahrer mit seinem Leasing-Fahrzeug auf der Autobahn mit der Leitplanke kollidiert. Anstatt am Unfallort zu warten, fuhr der Autofahrer zum nächsten Rastplatz weiter, um sich den Schaden am Fahrzeug anzusehen. Die Polizei verständigte er nicht und auch der Versicherung meldete er den Unfall erst vier Tage später. Diese lehnte die Übernahme des Schadens in Höhe von über 22.000 Euro ab, weil der Autofahrer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Damit habe er nicht nur gegen die Wartepflicht gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) verstoßen, sondern auch gegen § 142 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs.
Fahrer entfernt sich vom Unfallort
Der Mann klagte vor dem Landgericht Koblenz gegen die Versicherung und berief sich darauf, dass bei dem Unfall lediglich ein belangloser Sachschaden entstanden sei. Die Weiterfahrt zum nächsten Rastplatz sei somit gerechtfertigt gewesen, zumal das Anhalten auf der Autobahn zu gefährlich gewesen sei.
Versicherte hat Obliegenheit aus Versicherungsvertrag vorsätzlich verletzt
Die Richter wiesen die Klage jedoch ab, weil der Autofahrer vorsätzlich gegen seine Obliegenheitspflichten verstoßen habe, die in den Allgemeinen Bedingungen des Versicherers klar geregelt seien. Dementsprechend hätte er den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zur Aufklärung des Schadensereignisses zu ermöglichen. Gleichermaßen habe er gegen das Strafgesetz verstoßen, indem er den Unfallort unerlaubt verlassen habe.
OLG: Tatbestand der Unfallflucht gegeben
Dieser Argumentation schloss sich auch das Oberlandesgericht Koblenz an, vor dem der Kläger Berufung eingelegt hatte. Der Tatbestand der Unfallflucht sei nach Auffassung der Richter gegeben. Da der Autofahrer zudem gegen die Wartepflicht laut Versicherungsvertrag verstoßen habe, könne er sich auch nicht darauf berufen, dass lediglich ein belangloser Sachschaden entstanden sei. „Eine völlige Belanglosigkeit in diesem Sinne ist nur anzunehmen, wenn für Schäden dieser Art üblicherweise keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden, wobei die zu ziehende Grenze oftmals mit 50,00 Euro angegeben wird“, so das OLG Koblenz.
Den Warte- und Anzeigepflichten müsse selbst dann entsprochen werden, wenn zweifelhaft sei, ob ein größerer Schaden entstanden ist oder sich entwickeln könnte. Da bei dem Unfall sowohl am Fahrzeug als auch an der Leitplanke Schäden entstanden seien, hätte der Kläger erkennen müssen, dass hier ein größerer Sachschaden vorlag.
Vorsätzliche Verletzung der Wartepflicht
Außerdem habe der Fahrer seine Wartepflicht gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO vorsätzlich verletzt. Dass man sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernen dürfe, sei schließlich hinlänglich bekannt. Zu Ungunsten des Klägers werteten die Richter auch die Tatsache, dass er die Polizei und Versicherung auch dann nicht verständigte, nachdem er den Schaden am Fahrzeug auf dem Rastplatz in Augenschein genommen hatte.
Wir helfen Ihnen gerne!
Abgesehen von der Pflicht, am Unfallort zu warten, bis eine Aufklärung des Unfallhergangs erfolgt ist, gilt es nach einem Unfall zahlreiche Dinge zu beachten. Deshalb empfiehlt es sich, schnellstmöglich einen Anwalt einzuschalten, um einen regelkonformen Ablauf zu gewährleisten und eine Kostenübernahme durch die Versicherung sicherzustellen. In unserer Kanzlei stehen wir Ihnen nach Verkehrsunfällen gerne beratend zur Seite.