Dies gilt insbesondere für die zwingend einzuhaltenden Informationspflichten bei fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrungen. Da es sich dabei um Marktverhaltensvorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt, sind entsprechende Verstöße in der Regel abmahnfähig.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung (Beschluss vom 24.03.2015, Az. 4 U 30/15) die Rechtswidrigkeit einer von einem Unternehmer genutzten Widerrufsbelehrung bescheinigt, weil diese nicht die Telefonnummer des Unternehmens enthielt.
Muster-Widerrufsbelehrung muss vollständig ausgefüllt werden
Dies sei ein Verstoß gegen § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren. Dazu kann der Unternehmer u.a. das in der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung nutzen.
Geschäftliche Telefonnummer muss angegeben werden - sofern vorhanden ...
Wer das gesetzlich vorgehene Muster nutzt, muss dieses allerdings zutreffend mit seinen entsprechenden Unternehmensdaten ausfüllen und an den Verbraucher übermitteln. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Unternehmer jedoch eine Angabe im Muster nicht ausgefüllt: Seine Telefonnummer. Das Muster sieht jedoch die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers - „soweit verfügbar“ - vor.
... und unabhängig davon, ob Mitarbeiter für telefonische Widerrufsbearbeitung verfügbar ist
Die Telefonnummer muss immer dann angegeben werden, wenn das Unternehmen über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer verfügt. Unbeachtlich ist, ob ein Mitarbeiter zur Bearbeitung von telefonischen Widerrufserklärungen eingesetzt oder verfügbar ist. Denn wenn ein geschäftlicher Telefonanschluss vorhanden ist, muss der Unternehmer über diesen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklärungen entgegen nehmen. Er kann diesen Telefonanschluss nicht für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen 'sperren'.