Die Antwort lautet meines Erachtens klar und eindeutig “NEIN!!!”
Wer im Jahr 2017 ein Fahrzeug kauft und danach feststellte, dass bei diesem getrickst worden war hat die Möglichkeit, 2 Jahre ab Übergabe Ansprüche aus Sachmängelhaftung (und ggf. auch aus Garantie) gegen den Händler geltend zu machen.
Parallel kann er Schadensersatz vom Hersteller verlangen – dies (ich komme noch zur Fristberechnung) bis zum Ende des Jahres 2020.
Wer 2017 ein Gebrauchtfahrzeug erwarb sollte sich von einem Fachmann die neue Rechtsprechung des EuGH zu den Fristen für die Sachmängelhaftung beim Kauf gebrauchter Waren (bisher 1 Jahr ab Übergabe) erklären lassen – er wird erstaunt über das für ihn möglicherweise günstige Ergebnis sein.
Auch hier gilt parallel:
Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller verjähren auch hier erst Ende 2020.
Wer sein Fahrzeug 2016 erwarb, für den verjähren Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller zwar ein Jahr früher, jedoch nicht vor Ende 2019!
Doch auch alle, die ihr Fahrzeug in 2015 oder früher erwarben, müssen meines Erachtens nicht verzweifeln.
In Gesetz heißt es zum Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist in § 199 BGB wörtlich:
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist
und
2. der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Der Schaden ist selbstverständlich spätestens beim Erwerb des Fahrzeugs eingetreten.
Ab wann hat ein Geschädigter im rechtlichen Sinne jedoch Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen?
Wer sein Fahrzeug nach dem Ende des Jahres 2015 erwarb, und entweder nicht wusste, dass es betroffen ist oder vom Händler mit dem Satz: “...das ist alles nicht so schlimm, ein kleines Update und alles ist in Ordnung..” getröstet wurde, unterfällt einer am 31.12.2018 endenden Frist (siehe oben) schon einmal nicht.
Nach meiner Auffassung erlangten jedoch auch diejenigen, die vor Ende 2015 ihr Auto kauften, sicher nicht schon in dem Moment “Kenntnis” im Sinne der Rechtsprechung, in dem ein Winterkorn im September 2015 vor die Presse trat und erste, völlig allgemein gehaltene Angaben zum vom VW begangenen Betrug machte.
Eine solche Kenntnis lag - und hiervon bin nicht nur ich überzeugt - erst dann vor, wenn ein Geschädigter:
- ein entsprechendes Schreiben des Herstellers erhielt
- von seinem Händler (mündlich oder schriftlich) informiert wurde
- ein Schreiben des Kraftfahrt Bundesamtes erhielt
- ein Schreiben seiner Zulassungsstelle erhielt.
Im Hinblick darauf, dass die Rechtsprechung keine überzogenen Anforderungen an eigene Recherchen eines Geschädigten stellt, vertrete ich weitergehend die Auffassung, dass die Einrichtung einer Plattform, auf der Geschädigte die FIN ihres Fahrzeugs eingeben konnten, um festzustellen, ob es betroffen ist, auf die Kenntnis und damit auf die Verjährung keine Auswirkungen hat.
Dies vor allem im Hinblick darauf, dass man beispielsweise zahlreiche betroffene Fahrzeuge, die gerade nicht über den Motor des Typs EA189 verfügen, auf der Plattform gar nicht eingeben kann.
Was also –nochmals zusammengefasst -bedeutet dies?
Wer im Jahre 2016 auf den von mir genannten Wegen Kenntnis erhielt, dessen Verjährung beginnt am 1.1.2017 zu laufen und endet am 31.12.2019.
Wer erst im Jahr 2017 Kenntnis erhielt, kann seine Ansprüche bis zum 31.12.2020 geltend machen.
Insoweit bedarf es also weder der für mich unsäglichen Musterfeststellungsklage, noch momentan zu beobachten der Panik - vielmehr werden wir auch im kommenden Jahr (und ich gehe davon aus, ebenso erfolgreich wie in diesem)
Gerichtsverfahren für jeden in Europa vom Dieselskandal betroffenen gegen die Marken des VW-Konzerns führen.
Wir helfen Ihnen gern
Betroffene erhalten von uns selbstverständlich eine kostenlose Ersteinschätzung der Sach- und Rechtslage - wenden Sie sich hierzu unter
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