Vorsicht bei Klauseln zur Überstundenvergütung im Arbeitsvertrag
In der Regel ordnet der Arbeitgeber einseitig Überstunden an. Dazu ist er nur dann berechtigt, wenn dies durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt ist, was jedoch regelmäßig der Fall ist.
Die Frage ist also, ob der Arbeitgeber die Überstunden auch bezahlen muss, wenn diese laut Arbeitsvertrag mit dem Gehalt abgegolten sind. Hier kommt es auf die exakte Formulierung im Arbeitsvertrag an. Oftmals verwenden Arbeitgeber in Arbeitsverträgen Klauseln, die gegen das Transparenzgebot verstoßen und den Arbeitnehmer einseitig benachteiligen. Ist dies der Fall, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf entsprechende Vergütung.
BAG: Pauschale Abgeltung von Überstunden wegen Intransparenz unwirksam
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt laut BAG (5 AZR 517/09) insbesondere dann vor, wenn laut Arbeitsvertrag grundsätzlich alle Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. In einem solchen Fall ist für den Arbeitnehmer unklar, welche Arbeitsleistung von der pauschalen Vergütung der Arbeitsleistung erfasst ist. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Arbeitgebers.
Doch Vorsicht: Ordnet der Arbeitgeber die Überstunden nicht an und weiß von diesen auch nichts, müssen diese auch nicht vergütet werden. Ein Vergütungsanspruch besteht nämlich nur dann, wenn der Arbeitgeber die Überstunden zumindest geduldet hat, was im Einzelfall möglicherweise schwer nachzuweisen ist.
Kein Anspruch auf Vergütung für besondere Berufsgruppen
Und auch sogenannte Besserverdiener und besondere Berufsgruppen (Dienste höherer Art) haben keinen Anspruch auf Vergütung von Überstunden. Dies gilt laut BAG (5 AZR 765/10) insbesondere, wenn die Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Wir helfen Ihnen gerne!
Wenn Sie regelmäßig Überstunden machen, müssen Sie die Vergütung gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Dies sollte zügig, bestenfalls im Folgemonat erfolgen, da viele Arbeitsverträge eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit beinhalten.
Leisten Sie regelmäßig Überstunden, ohne dass diese von Ihrem Arbeitgeber vergütet werden? Dann nutzen Sie am besten heute noch die Möglichkeit zu einem kostenlosen Erstgespräch mit uns. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.